Paragraphen - ©Bernd Wachtmeister - Pixelio.de
Die Sportpolitik und das Sportrecht haben im österreichischen Staatswesen eine lange historische Tradition. Politik und Recht sind ohne
historische Dimensionierung nicht vorstellbar. Es gibt keine politische oder rechtliche Realität, die sich nur in der Gegenwart abspielt. Die Verflechtungen von Gesellschaft, Kultur, Staat und Wirtschaft mit spezifischen politischen und rechtlichen Sachverhalten bedingen geradezu die Geschichtlichkeit der Politik und des Rechts.
Historische Dimension von Sportpolitik und Sportrecht
Um die gesamte historische Dimensionierung der Sportpolitik und des Sportrechts erfassen zu können, ist es deshalb vernünftig, ein ungefähres Datum des Beginns der politischen und der legistischen Bearbeitung des Sportwesens festzulegen. Allgemein kann man in diesem Zusammenhang jede Initiative politischer und/oder rechtlicher Art im Sportwesen definieren. Das bedeutet, dass jede generell-abstrakte oder individuell-konkrete Norm und die damit im Zusammenhang stehenden politischen Handlungen bereits den Beginn unseres Analysezeitraums bedingen. Es ist festzuhalten, dass die Verabschiedung der ersten generell-abstrakten Norm das Datum für den Beginn der Sportpolitik und des Sportrechts in Österreich umschreibt.
Sportpolitik und verpolitisierter Sport
Es gibt den Unterschied zwischen Sportpolitik und „verpolitisiertem Sport" sowie Sportrecht und „verrechtlichtem Sport". Während die Sportpolitik nach der oben vorgenommenen Definition inhaltlich alle Bereiche des Sportwesens, die sich formal durch die Ausdrucksformen der Politik behandeln lassen, umfasst, umschreibt der Begriff „verpolitisierter Sport" die negative Ausformung. Als „verpolitisierter Sport" ist die Ideologisierung, Politisierung, Instrumentalisierung durch Politische Parteien und Entscheidungsträger zu definieren. „Verpolitisierter Sport" überschreitet damit thematisch die Kompetenz einer pragmatischen Sachpolitik und polarisiert, indem er eine denklogisch notwendige Bestimmgung dieses Politikfelds durch den Souverän und seine Repräsentanten bewusst überinterpretiert.
Sportrecht und verrechtlichter Sport
Während Sportrecht nach der oben vorgenommenen Definition alle Bereiche des Sportwesens, die sich formal durch die Ausdrucksformen des Rechts behandeln lassen, umfasst, umschreibt der Begriff „verrechtlichter Sport" die negative Ausformung. Als „verrechtlichter Sport" ist die Einschränkung, ja Behinderung einer systemimmanenten, evolutionären Entwicklung durch die Verabschiedung oder den Erlass generell-abstrakter oder individuell-konkreter Normen zu definieren. „Verrechtlichter Sport" schränkt die kulturelle und soziale Autonomie des Sportwesens und der sporttreibenden Bürgerinnen und Bürger massiv ein, indem er in der Formulierung und Anwendung des Rechts unverhältnismäßig handelt. Vor dem Hintergrund dieser Differenzierung ist festzuhalten, dass sich das Sportwesen in einem permanenten Spannungsverhältnis zur Sportpolitik und zum Sportrecht befindet.
Monarchie oder Volkssouveränität am Beginn
Abgeleitet von der Festlegung des Beginns der Sportpolitik und des Sportrechts in Österreich ist die Frage von Relevanz, ob erst die Volkssouveränität im Politischen und rechtlichen System Österreichs den Sport als gesellschaftliches, kulturelles, staatliches und wirtschaftliches Phänomen zu erfassen in der Lage war, oder ob bereits das bis ins Jahr 1918 herrschende monarchische System Akzente und Grundlagen in diesem Bereich setzen konnten.Ausgehend von den Definitionen der Sportpolitik und des Sportrechts ist festzuhalten, dass der Kern des Sportwesens bis 1918 politisch und rechtlich nicht entsprechend erfasst worden ist. So gab es weder entsprechende generell-abstrakte Normen im Zusammenhang mit der Sportförderung, dem Sportunterricht, der Sportorganisation noch der Sportstätten Als einziger Rechtsbestand aus dieser Zeit sind etwa die Bergführerordnungen zu nenne, die in einzelnen Kronländern eingeführt wurden. Allerdings gab es im weiteren Umfeld des Sportwesens mit der rechtlichen Erfassung des Vereinswesens, des Veranstaltungswesens und anderer korrespondierender Rechtsbereiche bereits eine ganze Reihe von Normen, die auch in der politischen Auseinandersetzung von hoher Relevanz waren.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet