Während im Kosovo sowie in den Städten New York City (USA) Atlanta, Chicago nun Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen und
Übernachtungskosten festgelegt wurden, hat man sie für die Städte Kopenhagen (Dänemark), Tel Aviv (Israel), Blantyre (Malawi) und Lagos (Nigeria) abgeschafft. Dort gelten ab sofort die Pauschbeträge der jeweiligen Länder.
Geschäftsreisende können sich in New York City über eine deutlich höhere
Übernachtungspauschale freuen. In Honkong bekommt man zwar weniger Verpflegungsmehraufwand aber ebenfalls eine höhere Übernachtungspauschale ausgezahlt. Auch Brasilien, Dänemark und Schweden reihen sich in die Länder mit gestiegenen Pauschbeträgen ein. In Brasilien bekommt man aktuell 53 Euro Verpflegungsmehraufwand für einen Aufenthalt ab mindestens 24 Stunden. Ein Anstieg von 15 Euro! Auch die Übernachtungspauschale steigt um 30 Euro auf 160 Euro an.
Aber wer hat eigentlich einen Anspruch auf die Pauschalen, wie kann man sie steuerlich geltend machen, und ist der Arbeitgeber verpflichtet die Pauschalen zu zahlen?
Einen rechtlichen Anspruch auf den
Verpflegungsmehraufwand und die
Übernachtungspauschale haben Arbeitnehmer nicht. Es handelt sich generell um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Das heißt, wenn Sie einen netten Chef haben bekommen sie eventuell die Pauschalen ausbezahlt, obwohl sie gar keine Kosten hatten, weil er Sie auch noch zum Essen eingeladen hat. Leider ist dieser Fall doch eher die Ausnahme, denn Unternehmen erstatten in den meisten Fällen entweder tatsächlich angefallene Kosten oder die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten.
Glücklicherweise haben Arbeitnehmer die Möglichkeit den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Wenn Ihr Arbeitgeber also keinen Verpflegungsmehraufwand erstatten möchte, dann holen Sie sich Ihr Geld über die Steuererklärung zurück. Diese Möglichkeit besteht leider nur für den Verpflegungsmehraufwand. Die
Übernachtungspauschale können Sie nicht steuerlich geltend machen.
Unternehmer hingegen erhalten generell keine Übernachtungspauschalen, sie müssen ihre tatsächlichen Übernachtungskosten immer mit Belegen nachweisen um sie dann als Betriebskosten von der Steuer absetzen zu können. Dafür hat eine Neuregelung des Steuergesetzes in 2008 gesorgt. Vor 2008 konnte man als selbstständiger Unternehmer noch die hohen Übernachtungspauschalen bei Geschäftsreisen ins Ausland prinzipiell von der Steuer absetzen. Das waren goldene Zeiten für Geschäftsreisende Unternehmer. Die Pauschalen für Übernachtungskosten, die der Unternehmer seinen Mitarbeitern zahlt, kann er nicht steuerlich geltend machen. Er kann prinzipiell nur nachweisbare Übernachtungskosten von der Steuer absetzen.
Steuer hin Steuer her, Geschäftsreisen nehmen allgemein immer mehr zu. Umso mehr ist es wichtig, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gut informiert sind und kein Geld verschenken oder gar in Schwierigkeiten mit Mitarbeitern kommen. Denn Mobilität ist das Schlüsselwort für beruflichen Erfolg in der heutigen Zeit, deswegen müssen Geschäftsreisen ungehindert möglich sein und dürfen keinen Nachteil bringen, weder für Arbeitnehmer noch für Unternehmer.
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