Artikel-Recherche: Titel Beschreibung   Erweiterte Suche

Sperre der Wettannahmestellen an Renntagen 1930

Autor: emgo1 | Erstellt am: 04.06.2011 | Gelesen: 263
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
PDF Erstellen PDF Erstellen | Drucken Drucken | An Freund Senden Versenden

(Online-Artikel.de) - Regelung der Wettannahme am Rennplatz Baden

Die Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik war neben der Steuer- und Abgabenpolitik sowie der Land- und Forstwirtschaftspolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich und Wien der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle. In dieser Ära wurden immer neue Steuern und Abgaben erfunden.

Durch die Sperre der außerhalb der Rennplätze gelegenen Wettannahmestellen an Renntagen in Baden und in Wien wurde die Vermittlung oder der Abschluss von Wetten untersagt. Ansatzpunkt waren die Wettannahmestellen außerhalb Badens. Mit dieser Regelung wollte man einen gewissen Wettbewerbsschutz wahren. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.

Gemäß § 1 der „Verordnung betreffend die Sperre der außerhalb der Rennplätze gelegenen Wettannahmestellen an Renntagen" war die Vermittlung oder der Abschluss von Wetten von Rennen zu Rennen behördlich untersagt. Die Annahmestellen mussten daher eine halbe Stunde vor dem jeweiligen programmäßigen Beginn des ersten Rennens bis zum programmäßigen Beginn des letzten Rennens geschlossen zu halten. Darüber hinaus waren auch die Wettannahmestellen auch an Wiener Renntagen in der Zeit vom 15.März bis zum 15. November jeden Jahres in der Zeit von 15 bis 19 Uhr geschlossen zu halten.

Die mit der Totalisateurbewilligung ausgestatteten Rennvereine waren verpflichtet, den Buchmachern , die dieser Verordnung unterlagen, an Badener Renntagen die Ausübung der Wettätigkeiten auf ihrem Rennplatz durch Einräumung eines Standplatzes zu ermöglichen.

Diese Verordnung hatte ihre Grundlage auf der Basis des Gesetzes vom 28.Juli 1919 betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Unterdrückung des Winkelwesens. In diesem Gesetz war die gewerbsmäßige Vermittlung und der Abschluss von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen geregtelt. Für die Ausübung dieses Gewerbes war die Zulassung als Totalisateur bzw. Buchmacher notwendig.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
Geno Sponsoring
Social Bookmark

Artikel Bewerten:  Schlecht Artikel ist Schlecht 1 2 3 4 5 Artikel ist Sehr Gut Sehr Gut  
Zuletzt gelesene Artikel in der Kategorie Recht - Gesetz & Steuern:
Auslegungssache - Werkvertrag oder Dienstvertrag
Im Einigungsvertrag wurde der Tag der Deutschen Einheit bestimmt
Bio-Werbung für kosmetische Mittel
Keine Diskriminierung für Geschäftsführer
Aktuelle Rechtsprechung
BGH-Urteil bestätigt die Entscheidungsfreiheit des Vermieters
Prozesskosten als Spekulationsobjekt
Vereitelung von Vorkaufsrechten

comment Kommentare von Besucher !

Noch kein Kommentar zu Artikel “Sperre der Wettannahmestellen an Renntagen 1930”







Top | rss   
Designed by A2D Webdesign Agentur | Media-Netzwerk: MyPress World | MyPress DE | MyPress CH | MyPress AT | Online Article
OA-Services: Online PR-Blog | Webreporter | Know-How | Jobs & Stellenanzeigen | Presseportal | News | Branchenbuch

Copyright 2008 © Art2Digital InterMedia Solutions | ICRAchecked | Creative Commons License.