Sonnenradfenster
Ich denke mir, dass ich vor Gericht stehe, weil man mir ein politisches Vergehen anhängen will.Aber ich habe nichts und ich will auch nichts mit Politik zu tun haben. Ich lasse mich nicht darin verwickeln und ich lasse mich nicht darauf ein. Ich distanziere mich auf Schärfste von jeglicher Politik. Ich will behaupten, dass die Verurteilung meiner Person schon vor dem Gerichtsverfahren feststand. Zumal der Richter wohl auch ein persönliches Anliegen hat, in diesem Fall keinen Freispruch auszusprechen, weil er seinen Namen nicht dafür hergeben will. Ich lehne das Gericht wegen politischer Befangenheit ab.
Man hat mich monatelang observiert ohne jeglichen Grund, ohne jegliches Recht. Allein dies ist eine hochgradige Verschwendung von Steuergeldern. Letztendlich wurde ja auch festgestellt, dass ich ein rein künstlerisches Ambiente mit den Sonnenrädern in allen Formen und Farben auf meinem Grundstück und am und im Haus erschaffe. Ich habe die Absicht, meine künstlerische Freiheit durchzusetzen, die im Grundgesetz fest verankert ist (Artikel 5, BGB: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. […] Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.").
Und genau diese Kunst und diese Lehre werde ich in meiner künstlerischen Darstellung mit Sonnenrädern der Öffentlichkeit zugänglich machen, um über die ursprüngliche Bedeutung der verschiedenen Sonnenräder aufzuklären. Mein Haus und mein Grundstück sollen ein Zentrum für Aufklärung der bestehenden Sonnenräder weltweit werden. Dazu sollen diese auch auf künstlerische Weise mit eingebunden werden.
Obwohl ich es darf, lehne ich es ab, das verfassungswidrige Zeichen der Nazizeit, dessen Verbreitung mir vorgeworfen wird, in meiner Kunst zu benutzen.
Es ist für mich beschämend, hier stehen zu müssen, mich rechtfertigen zu müssen und dem Staat begreiflich zu machen, dass ich ein rein künstlerisches Anliegen in meinem Projekt verfolge. Meine Kunst soll aufwecken, progressiv sein und zum Nachdenken anregen und diskutierbar sein. 6.000 Jahre Sonnenrad lassen sich nicht leugnen, nicht einfach wegurteilen. Wir reden hier über eine uralte, weltweit verbreitete Sonnenrad-Kultur.
Ich erhebe Einspruch, wenn bei meinen Sonnenrädern vom Hakenkreuz der Nazi-Zeit geredet wird. Den Vorwurf der Vermarktung weise ich zurück, da meine dargestellte Kunst nicht verkäuflich ist. Ich möchte auf künstlerischem Wege das Sonnenrad zu seiner ursprünglichen Bedeutung zurückführen – ohne jeglichen politischen Hintergrund.
Der Staatsanwalt hat wohl eine utopische Vorstellung, wenn er denkt, er könnte meine freie demokratische Meinung und Kunst zum Stillstand bringen.
Zum Sonnenrad möchte ich folgende Erklärung abgeben:Für mich symbolisiert es das ewige Leben, das immer wiederkehrende in der Natur, einen Bestandteil des Universums. Die Farbe gelb bedeutet Fruchtbarkeit und Vermehrung, das Wachstum allen Lebens. Das Sonnenrad ist ein Sinnbild der Ewigkeit. Und wir alle und jeder ist ein Teil dessen.
AUFRUF.Ich benötige dringend juristische Hilfe. Aber bitte keine Nazi-Anwälte! Ich werde am 10 Nov. 2009 in 26789 Leer/ Ostfriesland, am Amstgericht in der Wörde 5 um 9:00 zur Strafsache wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Verurteilt. Ich kann mir keine teuren Anwälte leisten und bin auf Patriotische Hilfe dringend angewiesen. Bitte meldet euch es ist dringend.
Reno kassmann, der noch letzte freier FrieseGrundinhalt nach deutschem Recht
Geschützt sind die künstlerische Betätigung und die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks; der so gen. Werkbereich und der Wirkbereich. Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeiten einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben.
Dabei wird heute von der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft ein „offener" Kunstbegriff vertreten. Kunst ist also nicht nur in den überkommenen Formen wie Literatur, Malerei, Musik etc. existent, sondern ist gekennzeichnet durch einen subjektiven schöpferischen Prozess, dessen Ergebnis vielfältige Interpretationsmöglichkeiten zulässt. Verständlicher: Kunst ist das, was der Künstler als Kunst bezeichnet, wenn auch andere möglicherweise darüber streiten, ob es Kunst ist. In der Literatur wird allerdings auch der materielle und der formelle Kunstbegriff vertreten.
Da die Kunstfreiheit im Brennpunkt zwischen (politischer) Meinungsäußerung und den allgemeinen Persönlichkeitsrechten steht, ist sie auch heute noch von großer Bedeutung: so zum Beispiel bei der Entscheidung des BVerfG zum Tucholsky-Zitat „Soldaten sind Mörder" oder der Darstellung des Schauspielers Gustaf Gründgens in Klaus Manns Roman Mephisto. (so gen. „Mephisto-Entscheidung"). Auch der Veranstalter der „Körperwelten"-Ausstellung Gunther von Hagens beruft sich neben der Wissenschaftsfreiheit auf die Kunstfreiheit.
Ein Kennzeichen der Kunstfreiheit ist, dass sie verfassungsrechtlich vorbehaltlos gewährleistet ist. Im Gegensatz zu anderen Grundrechten sieht das Grundgesetz für sie keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt vor. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, durch Gesetze einen Ausgleich mit anderen Grundrechten und Verfassungswerten herzustellen. Damit ist die Kunstfreiheit zwar nicht schrankenlos, es muss aber letztlich in jedem Einzelfall bestimmt werden, ob sie durch eine staatliche Maßnahme verletzt wird. Besondere Probleme ergeben sich hierbei bei Vorschriften zum Schutz der persönlichen Ehre (s.o.) und im Rahmen der politischen Straftaten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vertritt hierbei die Theorie von der Wechselwirkung, d.h. Gesetze, die die Kunstfreiheit beschränken, sind wiederum ihrerseits im Lichte der Kunstfreiheit (kunstfreundlich) auszulegen.
Schutz des Werkbereiches und Wirkbereiches der KunstNach der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird systematisch hinsichtlich der Kunstfreiheit unterschieden zwischen einem Werkbereich (künstlerische Betätigung) und einem Wirkbereich (Verbreitung des Kunstwerks) der Kunst. Beide Bereiche sind untrennbar miteinander verbunden und gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisiert.
Quelle: www.wikipedia.orgReno Kassmann, den 27 Okt.2009