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Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung: außersteuerliche Folgen

Autor: RA_StB_Heuel | Erstellt am: 19.04.2010 | Gelesen: 1318
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Steuerstrafrecht: Berufsspezifische Folgen einer Selbstanzeige (u.a. für Steuerberater und Rechtsanwälte)

Die Selbstanzeige gem. §371 AO bietet Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Straffreiheit bei Steuerhinterziehung zu erlangen. Allerdings sollten bei der Erwägung einer Selbstanzeige stets die außersteuerlichen Konsequenzen, insbesondere berufsspezifische Folgen, berücksichtigt werden, wenn der Mandant/ Steuerpflichtige
  • einen Beruf mit eigener Berufs-, Ehren-, oder Disziplinargerichtsbarkeit ausübt oder
  • steuerliche Pflichten verletzt hat, die mit der Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes im Zusammenhang stehen.

Denn der standesrechtliche Maßnahmenkatalog bei Verfehlungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten reicht von Verwarnung, Verweis und Geldbuße bis hin zum Ausschluss aus dem Berufsstand. Aufgrund dieser weitreichenden persönlichen und beruflichen Konsequenzen soll im Folgenden ein kurzer Überblick über die Auswirkungen einer Selbstanzeige auf die berufsrechtlichen Verfahren von Steuerberatern und Rechtsanwälten gegeben werden:

Zunächst bleibt festzuhalten, dass trotz der Selbstanzeige ein berufsrechtliches Verfahren gegen Steuerbrater und Rechtsanwälte grundsätzlich zulässig ist. Das Verhältnis zwischen dem berufsrechtlichen Verfahren auf der einen Seite und einem Straf- oder Bußgeldverfahren auf der anderen wird durch spezielle Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen geregelt.

§109 des Steuerberatungsgesetzes bestimmt, dass ein berufsrechtliches Verfahren bis zur Beendigung des Strafgerichtsverfahrens ausgesetzt werden muss. Denn die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens, auf denen das Urteil beruht, sind für die Entscheidung im berufsrechtlichen Verfahren bindend. Das gilt jedoch nicht für die einem Strafbefehl oder Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Tatsachen, weil sie nicht durch eine Beweisaufnahme in mündlicher Verhandlung festgestellt wurden. Ergeht in dem Strafgerichtsverfahren ein Freispruch, kann ein berufsrechtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn das zu beurteilende Verhalten, ohne die Voraussetzungen eines Straftatbestandes zu erfüllen, gleichzeitig eine Berufspflichtverletzung darstellt. Wird z.B. bei einer vorsätzlich zu begehenden Straftat, der Vorsatz im Strafverfahren nicht nachgewiesen, ist das Berufsgericht zwar an die Feststellungen hinsichtlich des Vorsatzes gebunden, für die Verletzung der Berufspflichten kann aber fahrlässiges Verhalten ausreichen und eine berufsrechtliche Sanktion begründen. Endet das Strafgerichtsverfahren auf andere Weise als durch Freispruch, z.B. Einstellung wegen Geringfügigkeit oder wegen eines Verfahrenshindernisses, ist eine berufsrechtliche Ahndung des Steuerberaters uneingeschränkt möglich.

Bei Rechtsanwälten findet §133 BRAO Anwendung. Außerberufliches Fehlverhalten kann anwaltsgerichtlich geahndet werden, wenn das Verhalten eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, die geeignet ist, das Vertrauen in die anwaltliche Seriosität zu erschüttern. Dabei ist ausreichend, wenn der Rechtsanwalt den Tatbestand der rechtswidrigen Steuerhinterziehung verwirklicht, nicht dass er diesbezüglich auch bestraft wird. Die Selbstanzeige bewirkt in diesem Fall also nur die Straffreiheit, verhindert jedoch nicht die Möglichkeit einer berufsrechtlichen Ahndung.

In der Praxis unterrichten die Bußgeld- und Strafsachenstellen die Berufskammer in der Regel nur bei Erhebung einer Anklage oder Erlass eines Strafbefehlsantrages. Liegt eine Selbstanzeige vor, unterbleibt die Mitteilung häufig. Die Selbstanzeige ist daher zwar kein rechtliches Hindernis für ein berufrechtliches Verfahren, häufig aber ein faktisches. Allerdings ist insoweit Vorsicht geboten. Die Handhabung der Benachrichtigung ist regional verschieden, so dass bei Erwägung einer Selbstanzeige vorab Erkundigungen über deren rechtliche Folgen eingeholt werden sollten.

Die außersteuerlichen Auswirkungen einer Selbstanzeige sind aber nicht nur bei Steuerberatern uns Rechtsanwälten zu berücksichtigen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass trotz einer Selbstanzeige z.B. auch gewerberechtliche Aufsichtmaßnahmen (insbesondere die Untersagung der Gewerbeausübung §35 GewO) zulässig bleiben. Von dieser Vorschrift wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf sein Gewerbe dartun. Steuerhinterziehung und erhebliche Steuerrückstände können als Hinweise für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit angesehen werden, so dass die Selbstanzeige nur nach sorgfältiger Abwägung erfolgen sollte.

Ingo Heuel
(Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht) in Bergisch Gladbach (Raum Köln)

 
 
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