Die Schuldnerberatung durch staatlich anerkannte Stellen ist auf dem Weg zur
Privatinsolvenz in Deutschland nicht nur ein sehr hilfreiches Instrument, sondern vom Gesetzgeber sogar verbindlich vorgeschrieben. Erst nach erfolgter Schuldnerberatung kann ein Privatinsolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden, an dessen Ende im Idealfall die Restschuldbefreiung des Schuldners stehen sollte. Um diesen Weg aber möglichst erfolgreich gehen zu können, sind nicht nur allgemeine Kenntnisse über die Schuldnerberatung erforderlich, sondern müssen auch aktuelle Nachrichten, Urteile und sonstige Entwicklungen aus dem Bereich der Privatinsolvenz berücksichtigt werden.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 beispielsweise festgestellt, dass die Restschuldbefreiung, das wichtigste Ziel der Privatinsolvenz, zu versagen ist, wenn im Vermögensverzeichnis auch nur einzelne Forderungen (Rechnungen) nicht aufgeführt werden (Az. IX ZA29/10). Ob dies vorsätzlich geschieht oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Daher sollten vor dem Gang zur Schuldnerberatung wirklich alle (!) unbezahlten Rechnungen gesammelt werden, damit ein vollständiges und möglichst aussagekräftiges Vermögensverzeichnis, wozu auch die ausstehenden Forderungen gehören, erstellt werden kann.
Andererseits macht die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) mit Sitz in Kiel überschuldeten Privatpersonen wieder etwas Hoffnung. Die VZSH bemängelt in einem Bericht vom September 2010, dass die staatlichen Aufsichtsbehörden in Deutschland die oftmals zwielichtigen Inkasso-Unternehmen hierzulande nur unzureichend überprüften. Den Verbraucherschützern zufolge habe es in Deutschland seit Jahresbeginn lediglich zwei Lizenzentzüge für Inkasso-Unternehmen gegeben, obwohl Privatpersonen durch unberechtigt eingetriebene Forderungen pro Jahr nachweislich ein Schaden in dreistelliger Millionenhöhe entstehe. Die VZSH sieht hier eine extreme Unverhältnismäßigkeit und appellierte an die Behörden ihrer Aufsichtspflicht besser nachzukommen und verweist dabei auf einen Anstieg der Beschwerden über Inkasso-Unternehmen um 20 % gegenüber dem Vergleichszeitraum aus dem Vorjahr.
Eine häufig gestellte Frage lautet auch, mit welchen "Symptomen" sich eine drohende Privatinsolvenz ankündigt. Einmalige und/oder vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten sind sicherlich noch kein Grund, eine Privatinsolvenz voranzutreiben. Spätestens wenn daraus aber mehr oder weniger ein Dauerzustand wird, sollte über eine ergebnisoffene Schuldnerberatung zumindest nachgedacht werden. In diese Fragestellung passt ein Positionspapier des Bundesjustizministeriums (BMJ) von Anfang September 2010, in welchem das sogenannte "Monatsanfangsproblem" thematisiert wird. Konkret geht es darin um den § 850 k ZPO, wonach "dem Schuldner das Existenzminimum bei bargeldlosem Zahlungsverkehr zu sichern" sei. Im Klartext heißt dies, dass sich das BMJ auf ein BGH-Urteil vom Juli 2010 (Az. IX ZR 37/09) beruft, wenn es sagt, dass dem Schuldner für den Folgemonat benötigte pfandfreie Beträge zu Beginn eben dieses Monats zur Verfügung stehen müssen. Viele kennen das Problem, dass es bei der Liquidität gerade zu Beginn des Monats zu Engpässen kommen kann, wenn das Gehalt (oder Zuwendungen vom Staat) verspätet eintreffen, Forderungen bzw. Rechnungen (Telefon, GEZ, Strom, Gas etc.) aber bereits vom Konto abgebucht wurden. Alleine dieser vom BMJ als "Monatsanfangsproblem" bezeichnete Vorgang sollte noch kein Anlass für den Gang zur Schuldnerberatung oder gar zum Insolvenzgericht sein. Diese Schritte sind umso mehr in Erwägung zu ziehen, wenn das "Monatsanfangsproblem" auch am Monatesende noch besteht und sich der Schuldenstand kontinuierlich erhöht. Grundsätzlich gilt auch, dass bei der Schuldnerberatung falscher Scham keine Rolle spielen darf, da eine Privatinsolvenz in den allermeisten Fällen bei rechtzeitigem Gegensteuern noch abgewendet werden kann. Je später die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet werden, desto geringer werden auch die Erfolgsaussichten.
Corinna Friedrich geb. Wienert