Nach der grundlegenden Änderung des amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung im letzten Sommer und kleineren Berichtigungen im Februar dieses Jahres, ist am 04.08.2011 der Text der Muster-Widerrufsbelehrung ein weiteres Mal abgeändert worden. Unternehmer, die Dienste oder Waren über das Internet anbieten, müssen jetzt nachbessern, um nicht ins Visier professioneller Abmahner zu geraten.Hintergrund für die Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung, ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 (EuGH vom 03.09.2009, Az. C 489/07). Es ging um ein Problem mit dem sich viele Internet-Verkäufer herumplagen müssen: Einige Kunden nutzen das 14-tägige Widerrufsrecht, um etwa ein Kleidungsstück zum passenden Anlass zu tragen und danach ohne Angabe von Gründen zurückzusenden. Dem Händler bot die alte Fassung der Belehrung die Möglichkeit für die Abnutzung der Kaufgegenstände einen Wertersatz zu erlangen. Dieser Wertersatzanspruch war für die Richter am EuGH zu pauschal formuliert. Denn Sinn des Widerrufsrechts ist es ja dem Verbraucher, der über das Internet kauft, die gleichen Möglichkeiten zur Prüfung des Gegenstandes zu geben, die er in einem normalen Ladengeschäft gehabt hätte. Im Falle eines Kleidungsstücks muss er also beispielsweise die Möglichkeit zur Anprobe bekommen. Die
neue Widerrufsbelehrung stellt nun klar, dass solche „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" keine Wertersatzpflicht begründet. Gleichzeit wird deutlich gemacht, dass diese „Prüfung" nur in dem Umfang vorgenommen werden darf, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Der Verkäufer muss im Zweifel nachweisen, dass die Abnutzungserscheinungen durch einen Gebrauch hervorgerufen wurden, der über die übliche Prüfung hinausgeht. In der Praxis ist dies alles andere als einfach...
Die Übergangsfrist für die Anpassung der neuen Widerrufsbelehrung wurde mit drei Monaten relativ großzügig bemessen. Internethändler sollten also spätestens zum 04.11.2011 den neuen Text auf Ihre Website stellen.