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Schenkungsteuer bei Auflösung einer Familienstiftung

Autor: RA_StB_Heuel | Erstellt am: 29.04.2010 | Gelesen: 754
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Schenkungsteuer bei Auflösung einer Familienstiftung Einheitliche Zuwendung der Stiftung - Anwendung der Steuerklassen - Kein mehrfacher Ansatz des persönlichen Freibetrags

Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallsberechtigten zu den Stiftern abzustellen. Auch bei mehreren Stiftern liegt bei Auflösung der Stiftung nur eine einheitliche Zuwendung der Stiftung vor. Für den mehrfachen Ansatz des persönlichen Freibetrages fehlt es deshalb an einer Rechtsgrundlage.

BFH-Urteil vom 30.11.2009, II R 6/07:

Ein Ehepaar hat 1973 eine Stiftung errichtet. Jeder Ehegatte hat einen Teil des Stiftungsvermögens eingebracht. Als die Stiftung dann im Jahre 1995 aufgelöst wurde, wurden die von ihr gehaltenen Beteiligungen in eine GbR eingebracht. Diese GbR hatten die Töchter und Enkelkinder vorher gegründet. Das Finanzamt setzte daraufhin die Schenkungsteuer fest, wobei es bei der Steuerberechnung nur einen Erwerb von der Stiftung zugrunde legte und nur einen einzigen Freibetrag gewährte. Die Töchter und Enkel waren der Meinung, dass aus der Aufhebung der Stiftung erworbene Vermögen sei für jeden von ihnen getrennt als Erwerb von den Stiftungsgründern anzusehen, wobei bei der Steuerberechnung der von den Stiftungsgründern jeweils eingebrachte Anteil als Stiftungsvermögen zugrunde zu legen sei. Da jeweils von zwei Erwerben auszugehen sei, seien auch zwei Freibeträge zu berücksichtigen.

Diesen Streit entschied schließlich der BFH. Der 2. Senat kommt zu folgendem Ergebnis: Was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird, gilt als Schenkung unter Lebenden. Zuwendende ist die Stiftung, weil das an die Anfallsberechtigten fallende Vermögen zivilrechtlich das Vermögen der Stiftung ist und nicht das des Stifters ist. Zuwende sind also nicht die Stifter. Daher fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den mehrfachen Ansatz des persönlichen Freibetrages. Für die Berechnung der Steuern und die dabei anzufallende Steuerklasse gilt gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG als Schenker allerdings der Stifter. Ohne diese Regelung wäre bei Auflösung der Stiftung stets die ungünstige Steuerklasse anzuwenden. Dies soll § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG verhindern, indem ausschließlich zum Zweck der Steuerberechnung auf das persönliche Verhältnis des Berechtigten zum Stifter verwiesen wird. Dieser auf die Bestimmung der Steuerklasse beschränkte Regelungsinhalt des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG gilt auch, wenn wie im Streitfall, eine von mehreren Stiftern errichtete Stiftung aufgelöst wird.

Es kann daher festgehalten werden: Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallsberechtigten zu den Stiftern abzustellen. Auch bei mehreren Stiftern liegt bei Auflösung der Stiftung nur eine einheitliche Zuwendung der Stiftung vor. Für den mehrfachen Ansatz des persönlichen Freibetrages fehlt es deshalb an einer Rechtsgrundlage.

Ingo Heuel
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht (Bergisch Gladbach, Raum Köln)

 
 
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