Wasserwirtschaft und Standort
Die Aufgaben von Wasserwirtschaftinstitutionen können die Erstellung von Richtlinien umfassen sowie Datenerfassung und Standardisierung, Planung, die Vergabe von Wasserrechten, die Überwachung des Gewässerschutzes, den Bau, den Betrieb und die Wartung von Anlagen zur Erschließung von Wasserressourcen. Je nach ihrem Zuständigkeitsbereich kann man zwischen Institutionen auf nationaler, bundesstaatlicher, regionaler, auf Provinz-, Kreis- oder Ortsebene unterscheiden.
(Vgl BMZ: Nr. 94 materialien): In den meisten Ländern ist die Wassergesetzgebung nahezu ausschließlich nutzungsorientiert. D.h. in einem einzigen Land sind oft mehrere Ministerien, Behörden oder Institutionen auf zentraler wie auch regionaler Ebene für sektorale Aspekte der Wasserwirtschaft zuständig. Ein Hauptmangel liegt hierbei darin, dass dieser mehr bruchstückhafte Ansatz keine Beziehung zum Wasserkreislauf herstellt. Vgl. allgemein u.a. Jörg Becker: Strategischer Potential-Check des Standortes – Ausloten von Standortperspektiven, ISBN 978-3-8370-4978-7, Vgl. auch aus planerischer Sicht Jörg Becker: Wissensbilanz und Geschäftsplanung, ISBN 978-3-8370-7564-9.
Das Maß, in dem ein Staat durch seine Wasserverwaltung das verfügbare Wasser unter den Nutzern verteilen, die Wassernutzung sowie Wasserverschmutzung prüfen kann, hängt weitgehend von der Existenz von Eigentum oder anderen ausschließlichen Rechten über Wasserressourcen ab. Die Quellen des nationalen Rechts umfassen Gesetzgebung, zwischenstaatliche Abkommen, Gewohnheitsrecht, gerichtliche Entscheidungen und Rechtsschulen. Die Quellen des internationalen Wasserrechts haben eine direkte Auswirkung auf einzelne Staaten und sind damit selbst indirekt Quellen des nationalen Wasserrechts. Der Trend geht dahin, alle Wasserressourcen als öffentlich zu betrachten, d.h. das öffentliche Eigentum bezieht sich auf Oberflächenwasser, Grundwasser und in einigen Fällen ebenfalls auf die Niederschläge und behandeltes Abwasser.
In den meisten Ländern sieht die Wassergesetzgebung vor, dass bestimmte Nutzungsforderungen, die die Qualität eines Gewässers normalerweise nicht massiv beeinträchtigen, uneingeschränkt ausgeführt werden dürfen. Solche Nutzungsformen können u.a. die Nutzung für den Haushalt, Baden oder Waschen, das Tränken von Haus- oder Hoftieren, Schifffahrt oder Transport von Baumstämmen durch Flößen , das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, die Bewässerung von Kleingärten oder zum Feuerlöschen sein. Die Wassergesetze einer Reihe von Ländern machen die Nutzung von Wasser für bestimmte Zwecke von einer Genehmigung durch die Verwaltung abhängig, die in Form einer Ermächtigung, Lizenz, Konzession u.a. erteilt werden kann.
Der Erhalt der Wasserqualität und Gewässerschutz gründet sich vor allem auf das Verursacher- und das Vorsorgeprinzip. Wesentliche Instrumente bestehen in Abwasserabgaben, der Festsetzung von Abwasser- und Qualitätsnormen sowie finanziellen Anreizen zum sparsamen und schonenden Umgang mit der Ressource Wasser. Die gesetzlichen Vorschriften für den Gewässerschutz hängen von Land zu Land unterschiedlich im hohen Maß vom Grad der jeweiligen wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung ab. Vgl. aus umfassender Planungssicht u.a. Jörg Becker: Standortindikatoren I. – Performance-Pegelstände vor Ort, Sensoren am Standortpuls, ISBN 978-3-8391-1823-8 oder Jörg Becker: Standortanalyse aus dem Indikatoren-Cockpit – Erkundung der Indikator-Landschaft, ISBN 978-3-8423-1858-8
Jörg Becker
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