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Redaktioneller Beitrag zum Thema 'Doppelte Haushaltsführung'

Autor: MBartz | Erstellt am: 07.12.2009 | Gelesen: 1031
Kategorie: Beruf - Bildung & Karriere | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - 'Doppelte Haushaltsführung' Fiskus finanziert Fahrten zum auswärtigen Job immer häufiger

Ein Arbeitsplatz jenseits des Heimatorts wird von Arbeitnehmern in wirtschaftlich angespannten Zeiten immer häufiger verlangt. Lässt die Beschäftigung in der Ferne keine tägliche Rückkehr zur Wohnung zu, fällt das beim Finanzamt unter den Begriff doppelte Haushaltsführung. Dann sind neben den Aufwendungen für die Zweitwohnung insbesondere die weiten Heimfahrten als Werbungskosten zeitlich unbegrenzt absetzbar.

Dabei spielt es aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ab sofort für den Ansatz einer doppelten Haushaltsführung keine Rolle mehr, ob die Zweitwohnung durch einen beruflich oder privat veranlassten Umzug entsteht. Denn die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, wonach sich die Kosten für eine aus beruflichen Gründen bezogene Zweitwohnung auch dann absetzen lassen, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird (Az. VI R 58/06 und VI R 23/07). Allein entscheidend ist nämlich, dass der zweite Wohnsitz dazu genutzt wird, um von dort aus den Arbeitsplatz schneller oder bequemer erreichen zu können und sich der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernten Hauptwohnung befindet.

Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind zeitlich unbegrenzt absetzbar, sofern berufliche Gründe für einen Zweitwohnsitz auf längere Sicht vorliegen. Das deutlich größte Sparpotenzial bieten Familienheimfahrten, die akzeptiert das Finanzamt einmal pro Woche hin und zurück. Hierbei zählt die Entfernungspauschale von 30 Cent, die auch für die tägliche Pendeltour ins Büro gilt. In der Steuererklärung lassen sich also sowohl die wöchentliche Heimfahrt zur Familie und die tägliche Pendelstrecke von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz absetzen. Alternativ dürfen auch Ehepartner oder Kinder unter gleichem Kostenansatz zum Arbeitsort hin reisen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel betrieblich an der Reise gehindert ist.

Die Beschränkung auf eine Fahrt pro Woche muss aber nicht sein, denn Arbeitnehmer haben ein Wahlrecht: Sie dürfen alternativ sämtliche Fahrten unter der Woche mit der Entfernungspauschale ansetzen, wenn sie dafür im Gegenzug auf den Ansatz der Kosten für Unterkunft und Verpflegung verzichtet wird. Als Faustregel gilt: Der Ansatz sämtlicher Fahrten rentiert sich bei mehrmaligem Pendeln in der Woche und weiten Strecken nach Hause. Gleichzeitig sollte die Miete am Zweitwohnsitz nicht hoch ist. Da sich das Wahlrecht in der Einkommensteuererklärung ausüben lässt, haben Berufstätige im Nachhinein ausreichend Zeit, beide Modelle durchzurechnen.

Wer sich für eine Heimfahrt wöchentlich entscheidet, kann neben der Entfernungspauschale zusätzlich Aufwendungen für das auswärtige Domizil wie Miete und Nebenkosten absetzen oder von der Firma steuerfrei erstatten lassen. Zusätzlich gibt es für die ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung eine Verpflegungspauschale von 24 Euro/Tag.
 
 
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