Artikel-Recherche: Titel Beschreibung   Erweiterte Suche

'Mehrfache Schenkungen' - Erbschaften und Schenkungen

Autor: MBartz | Erstellt am: 11.03.2010 | Gelesen: 245
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
PDF Erstellen PDF Erstellen | Drucken Drucken | An Freund Senden Versenden

(Online-Artikel.de) - Fiskus darf ehemalige Fehler korrigieren

Die nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelten persönlichen Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen lassen sich nur einmal in zehn Jahren nutzen. Darüber hinaus werden Geschenke und Nachlässe innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet, um keine Tarifermäßigung über gestückelte Schenkungen erreichen zu können. Diese Regelung galt bereits vor Einführung der Erbschafsteuerreform und gilt auch weiter.

Bei der Zusammenrechnung der Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums werden die Zuwendungen mit dem Steuerwert zum Zeitpunkt der einzelnen Übertragungen zusammengerechnet. Das bedeutet, dass bei einem vor 2009 übertragenen Haus der damals günstige Steuerwert auch dann weiter gilt, wenn diese Zuwendung mit einem Geldgeschenk in 2009 zusammengerecht wird. Auf die Summe der jeweils im Übertragungstermin geltenden Werte wird dann die Steuer berechnet, was insgesamt zu einer höheren Progression führen kann.

Die zuvor bereits gezahlte Schenkungsteuer wird auf den später festgesetzten Betrag angerechnet, sodass im Ergebnis nicht mehr zu zahlen ist als bei einer einzigen Zuwendung an einem Tag. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, wie die später anzurechnende Steuer auf die vorherigen Erwerbe zu berechnen ist. Sie ist bei der Bemessung so zu berücksichtigen, wie sie damals bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre (Az. II R 55/08). Sofern es damals einen fehlerhaften Steuerbescheid gegeben hat oder das Finanzamt von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, darf dies also nun noch korrigiert werden.

Das gilt nach Ansicht der obersten deutschen Finanzrichter selbst dann, wenn der ursprüngliche Schenkungsteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden und eigentlich keine Fehlerkorrektur mehr erlaubt ist. Im zugrunde liegenden Urteilsfall wurde die Schenkungsteuer im Jahre 1997 auf einen übertragenen landwirtschaftlichen Betrieb irrtümlich mit rund 1.000 Euro festgesetzt. Korrekt wären aber nur knapp 200 Euro gewesen. Der Landwirt hatte jedoch den höheren Betrag bezahlt und der Bescheid wurde bestandskräftig.

Bei einer weiteren vorweggenommenen Erbfolge fünf Jahre später fiel dem Finanzamt dieser Fehler auf. Daher rechnete die Behörde nur den korrekten Betrag von 200 Euro auf die neue Steuerschuld an, obwohl der Erwerber damals rund das Fünffache tatsächlich hatte zahlen müssen. Der falsche – überhöhte – Steuerbescheid blieb bestehen. Der BFH begründet dies damit, dass die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide keine Bindungswirkung für nachfolgende Erbschaften oder Schenkungen entfalten würden.

Aufgrund dieses Urteils sollten sich Familien also nicht zu früh freuen, wenn in einem Schenkungsteuerbescheid ein zu geringer Betrag ausgewiesen ist. Das kann innerhalb von zehn Jahren auffallen, sofern hier eine weitere Zuwendung an dieselbe Person erfolgt. Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Informationsdienst „Steuerzahler-Tip". Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag, Bonn, wo eine Probeausgabe kostenlos und unverbindlich unter 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de angefordert werden kann.
 
 
Social Bookmark

Artikel Bewerten:  Schlecht Artikel ist Schlecht 1 2 3 4 5 Artikel ist Sehr Gut Sehr Gut  
Meist gelesene Artikel in der Kategorie Recht - Gesetz & Steuern:
Nachbarschaft24 – deutliche Worte zur Zahlungspflicht!
Spartipps Einkommensteuererklärung 2009 - Ausfüllhilfe
Schufa Eintrag & Eigenauskunft: Der richtige Umgang mit der Schufa
Abmahnungen der Rechtsanwälte Baumgarten Brandt für die KSM GmbH
Rechte von Flugpassagieren in Deutschland und Europa
Nachbarschaft24.net klagt Forderungen ein, zu Recht!?
Lohnsteuerjahresausgleich Tipps & Tricks
Urlaubsanspruch bei Krankheit, Todesfall oder Kündigung - Erholungsurlaub
Zuletzt gelesene Artikel in der Kategorie Recht - Gesetz & Steuern:
Urteil zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Verschwiegenheitsklausel: Gehaltshöhe ist kein Geheimnis
Verbot von Nahrungsergänzungsmitteln?
Zum Jahreswechsel droht Verjährung!
Was tun, wenn man am Arbeitsplatz ausgespäht wird?
Eine einfache Steuererklärung
Beim Hausverkauf auch an das Finanzamt denken
Kauft Rechtsanwalt Gerhard Hermann weitere Zeugen gegen LR-Gründer Spikker?

comment Kommentare von Besucher !

Noch kein Kommentar zu Artikel “'Mehrfache Schenkungen' - Erbschaften und Schenkungen”







Top | rss   
Designed by A2D Webdesign Agentur | Media-Netzwerk: MyPress World | MyPress DE | MyPress CH | MyPress AT
OA-Services: Online PR-Blog | Webreporter | Know-How | Jobs & Stellenanzeigen | Presseportal | News | Branchenbuch

Copyright 2008 © Art2Digital InterMedia Solutions | ICRAchecked | Creative Commons License.