Wird beispielsweise eine Kündigung erst am
Monatsletzten in Umlauf gebracht, um sie dem Arbeitnehmer zu übermitteln, erreicht sie den Adressaten zumeist nicht vor Monatsende - das ursprünglich vorgesehene Laufzeitende verliert damit an Gültigkeit und kann nicht mehr herangezogen werden. Es ist lediglich möglich, ein neuerliches Aussprechen der Kündigung im darauf folgenden Monat durchzuführen bzw. die ursprüngliche Kündigung dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis einen Monat später enden soll.
Ärgerlich sind
Fallkonstellationen dieser Art mitunter dann, wenn eine vertraglich geregelte Kündigungsfrist von sechs Wochen, von einem Quartal, oder von sogar von bis zu einem halben Jahr, welches sich bis zum Jahresende erstrecken kann, vereinbart worden ist. Versäumnisse in der Zustellung einer Kündigung, können hierdurch den Arbeitgeber rasch einen
Quartalslohn oder in äußerst schlimmen Fällen, einen
Jahreslohn kosten.
Demzufolge kommt es an deutschen Arbeitsgerichten immer wieder zu Verhandlungen, welchen die Problematik der
Kündigungszustellung zugrunde liegt. Beispielsweise in einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2011 mussten sich die Erfurter Richter mit der Rechtsfrage befassen, ob auch der Ehegatte als
Empfangsbote fungieren kann, wenn ihm das Kündigungsschreiben zwar noch rechtzeitig, aber außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben wurde.
In jenem verhandelten Fall (6
AZR687/09) betraf die Fragestellung eine Assistentin der Geschäftsführung, welche seit 3. Februar 2003 in dem involvierten Unternehmen beschäftigt war. Nach einem Streit, welcher sich am 31. Januar 2008 ereignete, verließ die Arbeitnehmerin ohne triftigen Grund ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber entschied infolgedessen, der Mitarbeiterin am selben Tag, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende hin, dem 29. Februar 2008, zu kündigen.
Um sicherzugehen, dass die Mitarbeiterin das Kündigungsschreiben am
Monatsletzten auch wirklich erhielt, wurde das Schreiben von einem Angestellten der Firma zum Arbeitsplatz des
Ehemanns der Assistentin, an einen Bau- und
Heimwerkermarkt, gebracht. Dem Ehemann wurde das Schriftstück persönlich übergeben, damit dieser es an seine Ehefrau weiterreichte.
Da der Ehegatte das Schriftstück allerdings am Arbeitsplatz vergessen hatte, konnte er den Brief erst einen Tag später, am 1. Februar 2008, an seine Ehefrau weiterleiten.
Im folgenden Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob das Arbeitsverhältnis bereits mit dem 29. Februar 2008 oder erst mit dem 31. März 2008 geendet hatte.
Erstinstanzlich hatte die klagende Arbeitnehmerin zwar Erfolg, in zweiter (
Landesarbeitsgericht Köln) und letzter Instanz (
Bundesarbeitsgericht) wurde jedoch dem Arbeitgeber Recht zugesprochen, weshalb die Klage abgewiesen wurde.
Rechtstipp:Eine Kündigung, welche vom Arbeitgeber beabsichtigt wurde, ist nach einer bestimmten Betriebsgröße und einem Ablauf von sechs Monaten an den sogenannten "
Wirksamkeitsvoraussetzungen des
Kündigungsschutzes" zu bemessen. Eine Unterscheidung erfolgt hierbei zwischen
verhaltensbedingten,
personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen. "
Kündigungshindernisse" können bei gesetzlich vornehmlich geschützten Arbeitnehmern bestehen.
Sollten Sie von einer Kündigung betroffen sein, deren Wirksamkeit
anzuzweifeln ist, empfiehlt es sich schnellstmöglich einen
Anwalt für Arbeitsrecht oder anderswo in der Bundesrepublik Deutschland für eine eingehende Prüfung des Sachverhalts aufzusuchen. Ihr Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht berät Sie kompetent und juristisch fundiert zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.