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Rechtsschutzversicherungen müssen bezahlen

Autor: anwaltsofort | Erstellt am: 21.11.2008 | Gelesen: 719
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Rechtsschutzversicherer muss bei angedrohter Kündigung Kosten für anwaltliche Vertretung übernehmen

Rechtsschutzversicherer muss bei angedrohter Kündigung Kosten für anwaltliche Vertretung übernehmen anwalt sofort informiert:

Rechtschutzversicherungen haben vertraglichen Deckungsschutz immer nur dann übernommen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber tatsächlich gekündigt worden ist.

Die Leistungspflicht der Rechtschutzversicherer ist nunmehr durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.11.2008 auf den Fall erweitert worden, in welchem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses „nur" angedroht wurde.

Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungs-programmes" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.

Es sei noch kein Versicherungsfall eingetreten.

Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers; dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Revision des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.

Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.

Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers.

Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen.

Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07

Kanzleitipp:
Die Erweiterung des Rechtschutzes durch den Bundesgerichtshof hat für den Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erhebliche Vorteile.

Wenn die Parteien im außergerichtlichen Verhandeln über die Beendigung einig werden und so sollte das Bemühen aller Parteien auch verstanden werden, können die Parteien sich erheblich viele Nerven, Zeit und Kosten sparen.

Auch der Rechtschutzversicherer hat etwas davon. Er erspart sich unter Umständen Gebühren, da Termine für eine mündliche Verhandlung beim Arbeitsgericht nicht stattfinden.
 
 
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