Rechtsschutzversicherungen beruhen auf dem Prinzip der Solidarität. Alle Versicherten zahlen jährlich ihren Beitrag und erhalten dafür im Versicherungsfall Leistungen. Nur die wenigsten Versicherungsnehmer schließen eine entsprechende Police in der sicheren Erwartung ab, die Versicherung zeitnah auch in Anspruch nehmen zu wollen. Gegen solches auf Versicherungsseite eher unerwünschtes Verhalten wappnen sich die Anbieter von Rechtsschutzversicherungen durch die Vereinbarung einer so genannten Wartezeit. Man kann also einem drohenden Prozess nicht dadurch begegnen, in dem man noch rasch eine Versicherung auf Rechtsschutz abschließt.
Die vom Versicherungsnehmer einzuhaltende Wartezeit ist ein Instrument, mit dem die Versicherungsunternehmen Sperren gegen eine unlautere Inanspruchnahme des Versicherungsangebotes einziehen. Wesentlich grundlegender ist allerdings, dass der Inhaber einer Rechtsschutzversicherung selbst nach Ablauf der Wartezeit nicht davon ausgehen kann, dass die Versicherung für sämtliche Streitfälle zur Verfügung steht. Die Versicherer haben nämlich in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen einen umfangreichen Katalog von Angelegenheiten vorgesehen, für die keine Leistungen auf Rechtsschutz angeboten werden.
Wird man noch eher interessiert zur Kenntnis nehmen, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit dem Kirchenrecht von den vom Rechtsschutz abgedeckten Angelegenheiten ausgenommen ist, so ist der Risikoausschluss in Zusammenhang mit Angelegenheiten aus dem Bereich des Erb- und Familienrechts schon gravierender. Sobald es also um die eigene Scheidung geht oder Streitigkeiten rund um die Wirksamkeit eines Testaments, kann man nicht auf Schützenhilfe der eigenen Rechtsschutzversicherung bauen.
Für diese Bereiche sieht die Versicherung lediglich einen so genannten Beratungs-Rechtsschutz vor. Man darf also mit seiner Angelegenheit zu einem Anwalt oder Notar gehen und sich dort einmalig beraten lassen. Die hierbei anfallenden Kosten übernimmt die Versicherung bis zu einer im Versicherungsvertrag definierten Höhe. Nach einer solchen Erstberatung steigt die Versicherung dann aber regelmäßig aus. Wenn man sich also entschließt, den Anwalt mit der weiteren Interessenwahrnehmung zu beauftragen, ihm möglicherweise ein Mandat für Verhandlungen mit der Gegenseite oder auch einen Klageauftrag erteilt, dann kann man für die dadurch entstehenden Kosten keine Rückendeckung von der Rechtsschutzversicherung mehr erwarten.
Fritz Kuhn