2. ANNULIERUNG

Ist der Flug gestrichen und abgesagt worden, haben Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleich des gezahlten Ticketpreises zuzüglich aller Aufwendungen und entstandener Kosten. Die pauschalen Summen, die für den Ausgleich vorgesehen sind, unterscheiden sich je nach Länge der Flugstrecke und Umfang der Verspätung.
Der Fluggast kann sich entweder den Flugticketpreis erstatten lassen und einen kostenfreien Rücktransport zum Abflugsort verlangen. Der Passagier kann ebenso eine Ersatzbeförderung zum geplanten Flugziel verlangen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Kosten so gering wie möglich gehalten werden müssen. Das bedeutet, dass die Ausgaben für einen Flugersatz und eine andere Beförderungsmöglichkeit in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Flugtickets und des sonstigen Schadens stehen müssen. Welche anderweitigen Beförderungsmöglichkeiten bestehen und wieweit diese angemessen sind, kann nach genauer Prüfung der Sachlage im Einzelfall beurteilt werden.
Befördert die Fluggesellschaft den Fluggast nicht gemäß des ursprünglich gebuchten Fluges, steht dem Fluggast ein pauschalierter Ausgleich zu, der wie folgt gestaffelt ist: Bei Flügen unter 1.500 Kilometern Entfernung hat die Airline 250,00 Euro zu zahlen. Bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern Entfernung sind 400,00 Euro und bei Flügen über 3.500 Kilometern außerhalb der EU-Grenzen 600,00 Euro zu zahlen.
Zusätzlich zu den genannten Pflichten, hat die Fluggesellschaft bei einer Annullierung grundsätzlich die Kosten zu tragen, die durch die Flugabsage ausgelöst wurden. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei diesen Schadensfällen bei ca. EUR 4.800,00.
3. ÜBERBUCHUNG
Häufig bieten die Fluggesellschaften im Falle der Überbuchung eine gesondert zu vereinbarende Entschädigungsleistung- meist in Form eines Gutscheins- an, wenn der Fluggast zustimmt auf einen anderen Flug umgebucht zu werden.
Ansonsten gelten im Falle der Überbuchung eines Fluges die Grundsätze der Annulierung entsprechend.
4. GEPÄCKSCHADEN
Ist bei dem Flug Gepäck zerstört, verloren gegangen oder beschädigt worden, hat die Fluggesellschaft die ausgelösten Kosten grundsätzlich zu ersetzen. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei diesen Schadensfällen bei ca. EUR 1.200,00.
Im Falle der Annullierung, Überbuchung oder Verspätung eines Fluges oder bei Gepäckschäden sind Ihnen die Fluggesellschaften zum Schadensersatz und zum Ersatz angefallener Aufwendungen verpflichtet. Im Einzelfall können die Forderungen höher als angenommen sein. Zudem können die Kosten für einen Rechtsanwalt ebenso Aufwendungen darstellen, welche im Einzelfall erstattet werden müssen. Verständige Ansprechpartner werden Ihnen im Einzelfall weiterhelfen. Als persönlicher Ansprechpartner prüft Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster mit Ihnen gemeinsam mögliche Ansprüche. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich über unsere Beratungsangebote.
5. STORNIERUNG/ RÜCKTRITT
a. STORNIERUNG durch die FluggesellschaftDie Stornierung eines Fluges durch die Airline ist rechtlich eine Annullierung des Fluges. Hier gelten die Grundsätze, die oben zur Flugannullierung genannt wurden.
b. STORNIERUNG durch den FluggastWenn der Fluggast den Flug vor Flugantritt storniert oder aus irgendwelchen Gründen nicht wahrnehmen kann oder nicht antritt, kann die Airline zunächst grundsätzlich Stornokosten verlangen. Diese pauschalierten Entschädigungsforderungen beziehen sich jedoch lediglich auf den reinen Flugpreis. Die "Stornogebühren" dürfen sich nicht auf personenbezogene Kosten aus der Flugbuchung beziehen, wie sie Steuern und Gebühren als Passagierentgelte darstellen. Die Fluggesellschaften sind verpflichtet Steuern und Gebühren zu erstatten. Das bedeutet, dass die von zuvor bezahlten Steuern und Gebühren, insbesondere Flughafengebühren, nur anfallen, wenn der Fluggast den Flug auch tatsächlich antritt.
Ansprechpartner:Rechtsanwalt Jan Bartholl
Münster, März 2008
Web:
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Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Münster berät Verbraucher zu Rechtsfragen über das gesamte Rechtsgebiet des Verbraucherrechts und Vertragsrechts. Unter der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zum Verbraucherrecht. Die Adresse lautet www.ra-janbartholl.de. Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster betreut Mandanten über juristische Details hinaus, erörtert mit jedem Kunden gemeinsam die Möglichkeiten im konkreten Einzelfall und prüft die weitere Vorgehensweise. Die Arbeit der Kanzlei Bartholl in Münster basiert auf Vertrauen, Diskretion und Verbindlichkeit.