Johannes Türk
Stolperfallen in der privaten Haftpflichtversicherung
Eine private Haftpflichtversicherung gewährt Schutz, wenn Schadensersatzforderungen gegen den Versicherten geltend gemacht werden, die sich aus dessen gesetzlicher Haftung ( unbegrenzt )ergeben. Der private Haftungsumfang kann daher beträchtlich sein.Um so mehr lohnt sich ein Blick auf die Bedingungen, um im Schadensfall nicht " in die Röhre zu schaun "
Dass eine Haftpflichtversicherung für alles aufkommt, was bei anderen zu Bruch geht, glauben viele. Grundsätzlich deckt die private Haftpflichtversicherung auch (fast) alle Schäden, die der Versicherte verursacht. Wird der Versicherungsschutz jedoch einmal versagt, ist der Versicherungsnehmer oft verärgert, weil er die Zusammenhänge nicht versteht.
Es ist also im Vorfeld hilfreich, die Bedeutung von § 1 Ziff. 1 zu kennen.
„
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer (…) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird."
Diese Voraussetzung ist nicht immer gegeben, denn im Falle eines Gefälligkeitsschadens geht die Versicherung von einem so genannten stillschweigenden Haftungsausschluss aus (gängige Rechtsprechung). Die Botschaft des Gesetzgebers ist klar: Wer hilfsbereit ist, soll dafür nicht noch bestraft werden.
Der Versicherungsnehmer wird dies vielleicht anders sehen, denn schließlich ist der Sachschaden bei einer unentgeltlichen Hilfeleistung (z. B. Umzugshilfe) einem Dritten gegenüber nun mal entstanden. In der Regel handelt es sich um Freunde, Bekannte oder Verwandte und hier soll ein unbezahlter Versicherungsschaden nicht das gute Verhältnis trüben.
Ohne den Einschluss von Gefälligkeitsschäden liegt der schwarze Peter also beim Geschädigten und dieser muss den Schaden selbst bezahlen.
Hätten Sie´s gewusst?Wer auf den Hund seines Nachbarn aufpasst, übernimmt damit die volle Haftung für Schäden, die durch den Hund entstehen. Wenn in diesem Fall keine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht, muss der Hüter den Schaden aus der eigenen Tasche zahlen.