Brachttal-Schlierbach (hop) - Wieder waren es die Referenten von der "Interessensgemeinschaft der Dialysepatienten und Nierentransplantierten Osthessen e. V:", Burckhardt Schneck, Vorsitzender des Vereines und seine Stellvertreterin Elfi Makowka, die sensibel und praxisorientiert Schritt für Schritt durch die schwierige Materie der drei Erklärungen führten. Sie betonten noch einmal, es ginge nicht um Töten, sondern um Sterben lassen. Auch eine Zuschauerfrage, ob beispielsweise das Anhalten eines Schrittmachers oder der Beatmung nicht aktive Sterbehilfe sei, wurde definitiv und unstrittig als passive und somit legale Sterbehilfe definiert. Die Formulare, die dann detailliert erläutert wurden, können zum Selbstkostenpreis bei der Geschäftsstelle bestellt werden (
www.ig-osthessen.ddev.de oder 06648-7142).
Diese sind so angelegt, dass viele detaillierte Möglichkeiten und Eventualitäten vorgegeben sind. Ausgelegt auf vornehmlich "Ja"- Antworten, sollte die Beantwortung auch nicht mit Kreuz oder Häkchen vorgenommen werden, sondern mit unmissverständlich ausgeschriebenem Ja oder Nein. Natürlich müssen nicht alle aufgeführten Punkte eingeschlossen werden, zusätzlich gibt es ausreichend Raum für ergänzende, individuelle Erklärungen oder Forderungen. Darüber hinaus wird sicherheitshalber dringend empfohlen, die Erklärungen von einem unabhängigen Zeugen unterzeichnen zu lassen und die Erklärung zur Aktualisierung etwa alle zwei Jahre zu bestätigen. Als Zeuge muss selbstverständlich eine andere Person eingesetzt sein als gegebenenfalls der Bevollmächtigte. Damit ist dann die
Patientenverfügung sofort gültig, egal ob bei unmittelbarer Gefährdung wie nach einem Unfall oder mittelbarer Gefährdung wie Demenz oder Wachkoma.
Es sollte auch festgelegt werden, wie lange man im Akutfall eine lebenserhaltende Behandlung wünscht, wobei die Dauer nicht zu kurz gewählt werden sollte, also keinesfalls kürzer als 4 Wochen. In dieser Verfügung kann auch festgelegt werden, wo man zu sterben wünscht, ob stationär im Krankenhaus, in einem Hospiz oder zuhause. Falls gewünscht, kann auch eine komplette oder partielle Organspendebereitschaft eingeschlossen werden, die dann rechtlich sogar über einem Ausweis steht und somit den Angehörigen die Entscheidung abnimmt. Übrigens gebe es hierfür keine Alterslimitierung, da hier in Deutschland "Old für Old" gelte, wodurch Organe älterer Spender für ältere Empfänger genommen würden, statt wie in England, wo ab 65 Jahre keine Organtransplantation mehr vorgenommen werde. Damit ist aber klar, dass bis zum Zeitpunkt der Organentnahme die künstliche Beatmung aufrecht erhalten werden muss, auch wenn das ansonsten nicht gewünscht wird. Dringend empfohlen sei auch, bereits hier anzugeben, ob auch eine Vorsorgevollmacht abgeschlossen wurde.
Auch die Vorsorgevollmacht erlaubt individuelle Wünsche oder das Weglassen bestimmter Punkte. Die hier bevollmächtigte Person ist verpflichtet, auf die Wahrung aller in der Patientenvollmacht festgelegten Dinge im Sinne des Ausstellers zu handeln. Es wird empfohlen, nicht nur einen sondern eventuell zwei Bevollmächtigte zu ernennen, allerdings sollten diese dann nachrangig sein. Das könne eine große Hilfe für den Erstbevollmächtigten sein, beispielsweise bei gemeinsamen Beratungen oder beim Abstellen von Maschinen. Hier sollte auch unterschieden werden zwischen der reinen Gesundheitsvorsorge und finanzieller oder sonstiger Vorsorge. Da die Ernennung zum Bevollmächtigten immer eine große Verantwortung beinhaltet, sollte derjenige nicht nur sorgsam ausgesucht, sondern auch gefragt und über die Wünsche informiert werden. Sinnvoll ist auch die Festlegung, wie finanzielle Aufwendungen dafür beglichen werden sollen, das gibt Rechtssicherheit auch gegenüber den Erben.
In der Betreuungsverfügung wird dem Vormundschaftsgericht eine Person genannt, die man zur Absicherung seiner Interessen eingesetzt haben möchte. Das ist zwar nicht bindend, zumeist wird sich das Gericht aber daran halten und diese Person als Betreuer ernennen. Dieser wird immer vom Vormundschaftsgericht kontrolliert und überwacht. Ist beispielsweise ein Fall nicht in einer Betreuungsverfügung festgelegt und sind Bevollmächtigter und Arzt oder Pflegepersonal konträrer Meinung, werden sie das Vormundschaftsgericht anrufen, das dann einen Betreuer ernennt. Setzt man also hier eine Person seines Vertrauens ein, hat man eine Art doppelter Absicherung getroffen.
Generell gilt, nur Originale sind verbindlich, die Bevollmächtigten oder Betreuer sollten also unbedingt wissen, wo sich diese befinden.
Nachdem das Referenten-Duo so detailliert durch jeden einzelnen Punkt geführt hat, dürfte jeder Zuhörer in der Lage sein, beim Ausfüllen der Bögen exakt seine individuellen Wünsche und Vorstellungen festlegen zu können.
Barbara Hoppe