Ein Erblasser schließt einen nahen Angehörigen durch eine letztwillige Verfügung, sprich ein Testament oder einen Erbvertrag, z.B. durch Benennung eines anderen Erben von der Erbfolge aus. Jetzt kann der gesetzliche „Erbanspruch" in Form des Pflichtteils möglicherweise greifen - und die Testierfreiheit des Erblassers beschränken, indem er auch einem Angehörigen eine Mindestbeteiligung an dessen Vermögen in Form eines Geldanspruch gegen die Erben sichert.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?- Abkömmlinge wie Kinder, Enkel und Urenkel
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- Eltern, allerdings nur dann, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hatte
Geschwister und entferntere Verwandte sind nicht anspruchsberechtigt.
Ist eine komplette Enterbung unter Entziehung des Pflichtteils möglich?
Grundsätzlich ist das möglich, jedoch nur in den vom Gesetz bestimmten Ausnahmefällen. Der Pflichtteilsberechtigte wird normalerweise zunächst seinen
Pflichtteil geltend machen, im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB, sind aber Tatbestände geregelt, die beispielsweise Fälle umfassen, in denen durch den Pflichtteilsberechtigten eine schwerwiegende Straftat verübt worden ist, durch die der Erblasser geschädigt wurde oder geschädigt werden sollte. Es muss jedoch klar sein, dass bloße Streitigkeiten innerhalb einer Familie nicht reichen werden, um den Pflichtteil zu entziehen. Das Gesetz sieht den Pflichtteilsanspruch schließlich als „Mindesterbe" der Angehörigen, die pflichtteilsberechtigt sein können.
Jeder Pflichtteilsanspruch wird erst mit Ableben des Erblassers (und testamentarisch oder erbvertraglich verfügter Enterbung) ausgelöst. Da ein gesetzlicher Anspruch auf vorzeitige Ablösung nicht existiert, setzt jede vorzeitige Realisierung des Pflichtteilsanspruchs voraus, dass sich Berechtigter und Erblasser zu dessen Lebzeiten vertraglich einigen.
In welchen Fällen existiert kein Pflichtteilsrecht?
- bei Verzicht auf den Pflichtteil
- wenn sich der Verzicht auf Abkömmlinge erstreckt
- bei Erbunwürdigkeit bzw. Pflichtteilsunwürdigkeit
- bei Entziehung des Pflichtteils
- wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist bloß oder immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung bezieht auch Personen mit ein, die aufgrund von Enterbung, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht erben werden. Ein Pflichtteilsberechtigter hat lediglich einen Zahlungsanspruch inklusive Auskunftsanspruch (gegen den Erben oder die Miterben). Sein Anspruch erstreckt sich nicht auf konkrete Gegenstände oder Teile des Nachlasses. Als schuldrechtlicher Anspruch ist der Pflichtteilsanspruch nur auf einen Geldbetrag gerichtet.
Wie macht man seinen Pflichtteilsanspruch geltend?
Der Anspruch ist gegen den Erben oder die Miterben geltend zu machen. Bestenfalls schriftlich unter Fristsetzung - sofern man sich über den Wert des Nachlasses und etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche im Klaren ist. Andernfalls sollte zunächst schriftlich zur Auskunft aufgefordert und eine angemessene Frist zur Erteilung gesetzt werden. Bei alledem sollte die dreijährige Verjährungsfrist nicht vergessen werden. Verjährungshemmend kann z.B. eine Klage eingereicht werden.