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Pfändungsfreie Konten - Was sie wirklich bieten!

Autor: Artikelpro | Erstellt am: 15.03.2011 | Gelesen: 1005
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Pfändungsfreie Konten - Was Sie leisten und worauf man achten sollte.

Vorteile eines pfändungsfreien Konto

Seit dem 1. Juli 2010 hat jeder Bürger das Recht, bei seiner Bank oder Sparkasse ein bestehendes Konto in ein pfändungsfreies Konto umwandeln zu lassen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit geschaffen, um sicherzustellen, dass auch Menschen mit finanziellen Problemen jederzeit am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können.

Vor dem Recht auf das P-Konto, wie das pfändungsfreie Konto auch genannt wird, wurde im Fall einer Kontopfändung, die von Gläubigern beim zuständigen Amtsgericht bewirkt werden konnte, das Girokonto komplett blockiert. Dadurch war es für den Inhaber des Kontos unmöglich, Überweisungen, Lastschriften oder Daueraufträge ausführen zu lassen. Auch Barabhebungen am Schalter oder Automaten wurden verweigert. So konnten die laufenden Kosten für Miete, Energie und Versicherungen nicht beglichen werden. Selbst Geld zum Lebensunterhalt stand den Betroffenen nicht zur Verfügung.

In diesen Fällen blieb nur der Weg zum Amtsgericht, bei dem beantragt werden konnte, dass ein monatlicher Betrag in Höhe des Existenzminimums auf dem Konto freigegeben wird. Allerdings war dieses Verfahren kompliziert und zeitaufwändig - es konnten Monate vergehen, bis dem Antrag entsprochen wurde. So gerieten Schuldner durch Kontenpfändung in existenzielle Notlagen, die nicht selten zum Verlust der Wohnung
führten.

Droht heutzutage eine Kontenpfändung wird durch die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto sofort von der Bank ein Betrag, der dem Existenzminimum entspricht, vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Für unverheiratete Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen beträgt dieser Grundfreibetrag gegenwärtig 985,15 Euro. Liegen Unterhaltspflichten vor, erhöht er sich entsprechend. Damit ein höheres Existenzminimum vom Kreditinstitut berücksichtigt werden kann, ist der Anspruch darauf durch geeignete Unterlagen nachzuweisen: Dies können beispielsweise Dokumenten der Familienkasse, vom Steuerberater oder der Rentenkasse sein.

Das Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages steht dem Kontoinhaber jeden Monat zur Begleichung seiner dringendsten finanziellen Verpflichtungen und zur Bestreitung seines persönlichen Lebensunterhalts zur Verfügung. Bleibt von diesem pfändungsfreien Guthaben in einem Monat ein Betrag, der nicht ausgegeben wurde, auf dem Konto stehen, darf er in den nächsten Monat vorgetragen werden und erhöht damit die dann zur Verfügung stehende, pfändungsfreie Summe.

Wie kann man ein pfändungsfreies Konto einrichten?

Die meisten Banken und Sparkassen sind nur bereit, ein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Es besteht keine Verpflichtung, ein neues pfändungsfreies Konto zu eröffnen. Wenn Kunden ein pfändungsfreies Konto einrichten möchten, beantragen sie das einfach bei ihrem Kreditinstitut. Nach Ausfüllen und Unterschreiben eines entsprechenden Formulars wird das Girokonto umgehend mit Kündigungsschutz ausgestattet.

Allerdings sollte bedacht werden, dass ein pfändungsfreies Konto in der Regel ausschließlich auf Guthabenbasis geführt wird und ausgegebene Kredit- und EC-Karten eingezogen werden.
 
 
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