Generelles Rauchverbot droht auch in Österreich
Obwohl der Gesetzgeber erst mit 01.01.2009 das derzeit gültige Tabakgesetz mit seinen Rahmenbedingungen für eine räumliche Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich geschaffen hat, greifen Österreichische Gesundheitspolitik und Europäische Union immer wieder das Thema eines generellen Rauchverbotes in der Gastronomie auf. Dadurch wird, unabhängig vom sachpolitischen Themenkreis ein massiver Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz herbeigeführt. Derzeit wird die mit 30.06.2010 festgesetzte Übergangsfrist für bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der räumlichen Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich dazu verwendet, hier Rechtsunsicherheit zu produzieren. So hat man seit dem Inkrafttreten dieser Regelungen vor eineinhalb Jahren Konsumenten und Gastronomie mit Aussagen konfrontiert, dass trotz Umbauten und Adaptierungsschritten durch die touristischen Unternehmer in jedem Falle ein generelles Rauchverbot kommen werde. Damit wird in äußerst wirtschaftsfeindlicher Art und Weise die Frage nach sinnlosen Investitionen und frustrierten Kosten geradezu provoziert. Für die touristischen Unternehmer, die wie in jedem anderen Fall auch, steuer- und abgabenrechtlich mit einem Abschreibungszeitraum bei baulichen Investitionen von 10 Jahren kalkulieren, stellt dies jedenfalls keine vertrauensbildende Maßnahme dar. Dabei hätte gerade die derzeit immer noch schwächelnde Konjunktur Investitionen im Baubereich bitter nötig. Aber praktische Wirtschaftspolitik steht in vielen Bereichen der österreichischen und europäischen Politik schön seit längerer Zeit nicht mehr auf der Agenda. Gerade die sogenannte Tabakpolitik hat hier bereits über eine lange Zeitspanne die Prinzipien einer westlich-demokratischen Wirtschaftsordnung außer Kraft gesetzt.
Westlich-demokratische Wirtschaftsordnung wird durch Tabakgesetz als Anlassgesetzgebung verletzt
In diesem Zusammenhang seien nur zwei Themenkreise aus dem österreichischen Tabakgesetz in Erinnerung gerufen: Die generellen „Werbe- und Sponsoringverbote" und die sog. „Verzehrverbote" im Zusammenhang mit Tabakware. Wäre man, insbesondere auch vor dem Hintergrund des eigenverantwortlichen Europäischen bzw. österreichischen Staatsbürgers, von der grundsätzlichen Entscheidungsmöglichkeit jedes Individuums ausgegangen, dann hätte im Bereich der Marktkommunikation die verpflichtende Veröffentlichung von gesundheitspolitischen Warnhinweisen durchaus genügt. Durch das generelle „Werbe- und Sponsoringverbot" außerhalb der rechtlich qualifizierten Vertriebsstätten verhindert man insgesamt eine Marktkommunikation gegenüber den Konsumenten, die bei jeder anderen Produktgruppe ein untrennbarer Bestandteil der Vertriebsfähigkeit auf einem bestimmten Markt ist. Neben diesem generellen „Werbe- und Sponsoringverbot" ist das in den letzten Jahren stufenweise eingeführte sog. „Verzehrverbot" für Tabakware zu nennen. So hat man durch die generelle Einführung von Rauchverboten in öffentlichen Räumen der Wirtschaft generell die Möglichkeit genommen hier Alternativangebote zu präsentieren. Wer würde etwa Schaden nehmen, wenn man in einem gewissen Ausmaß etwa „RaucherInnen-Friseursalons" rechtlich zulassen würde? Man hätte durchaus alle jene Bereiche, bei denen der „Handelsbrauch" solche Ausnahmen verlangt, vom generellen Rauchverbot ausnehmen können, ohne das Gesamtsystem zu gefährden. Umso klarer könnte man demgegenüber auf den Jugend- und Gesundheitsschutz bei Bildungseinrichtungen usw. seinen Fokus konzentrieren. Gerade bei der Gastronomie wächst im dort normierten sog. „Verzehrverbot „ für Tabakware hier schon seit einiger Zeit das Problem einer Normenkonkurrenz heran. Wie geht man in Zukunft mit Gastronomiebetrieben um, die zwar die Tabakware gemäß Tabakmonopolgesetz verkaufen dürfen, es ihnen aber gleichzeitig nach dem Tabakgesetz bei Strafe verboten ist, die gekaufte Tabakware am Verkaufsstandort auch durch den Konsumenten „verzehren" zu lassen?
Die praxisorientierte Regelung des § 40 TabG wird ausgehebelt
Das Tabakmonopolgesetz 1996 hat mit seinem § 40 eine praxisorientierte Regelung für den Tabakwarenverkauf in einem gewerblichen Umfeld geschaffen, wo die Tabakware für den unmittelbaren Verzehr durch den Konsumenten nachgefragt wird. Der Tabakwarenverkauf ist hier eine qualifizierte gewerbliche Nebenleistung, die auf dem Tabakmonopolrecht beruht. Angepasst an die Nachfrage besteht für den Gastronomen die rechtliche Möglichkeit ein entsprechendes Angebot feil zu halten. Da die Preisbildung und die Verteilung des Wirtschaftsnutzens bei Tabakwaren gesetzlich festgelegt sind, hat man den Gastronomen durch die Festsetzung eines verpflichtenden Aufschlags von mindestens 10% als qualifizierten Wiederverkäufer ebenfalls in dieses System integriert. Ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie würde dieses System allerdings massiv in Frage stellen, da hier ein wesentlicher materieller Eckpfeiler für den privilegierten Verkauf nicht mehr gegeben ist. Rechtlich höchst problematisch ist in diesem Zusammenhang auch die freiwillige Umstellung auf einen generellen gastronomischen Nichtraucherbetrieb. Der Tabakwarenverkauf durch Wiederverkäufer ist grundsätzlich monopolrechtlich nicht vorgesehen und damit verboten. Lediglich im Zusammenhang mit der grundsätzlichen „Verzehrmöglichkeit" von Tabakware in der Gastronomie besteht dieses „Wiederverkaufsprivileg." Wenn ein Betrieb allerdings in den Gastgärten das Rauchen erlaubt und in den umbauten Räumlichkeiten verbietet, dann wird man zumindest für die tatsächliche Gastgartensaison hier eine gewisse rechtliche Deckung des Tabakwarenverkaufs ableiten können.
Droht auch bald ein Wurstsemmelerlass
In Anknüpfung an diese Diskussion stelle man sich etwa nur einen sogenannten „Wurstsemmelerlass" vor, der besagt, dass eine im Lebensmittelgeschäft gekaufte Wurstsemmel in den dort vorhandenen Verkaufsräumlichkeiten keineswegs verzehrt werden dürfe.
Tabakwarenverkauf an Gastrotankstellen und Zurayonierung –ebenfalls bedroht
Aber nicht nur die klassische Gastronomie bestehend aus Hotel, Gasthaus, Kaffeehaus usw. inklusive der Buschenschankbetriebe ist von den Fragestellungen der tabakgesetzlichen „Verzehrerlaubnis" und damit tabakmonopolgesetzlichen „Vertriebserlaubnis" tangiert, auch beim klassischen Typus des gewerblichen Mischbetriebs ergibt sich diese Problemlage. Der Prototyp dieses gewerblichen Mischbetriebs stellt die sogenannte „Gastrotankstelle" dar. Ende der 90iger Jahre des vorigen Jahrhunderts wurde in durchaus kontroverser Diskussion eine generelle Marktordnung im Zusammenhang mit dem qualifizierten Wiederverkäufer Tankstellengewerbe und Mineralölhandel umgesetzt werden. Nachdem die klassischen Treibstoffhandelsstandorte durch eine jahrzehntelange gewerberechtliche „Verschweigungstaktik" von Politik und Verwaltung zu Handelsstandorten mit Waren aller Art herangewachsen waren, wurde auch die Begehrlichkeit nach dem Monopolgegenstand Tabak virulent. Nach einem längeren Tauziehen zwischen Bundesministerium für Finanzen, Monopolverwaltung und den Interessensvertretern des Tabakeinzelhandels und der Tankstellen und Mineralölswirtschaft wurde mit dem sog. „Spiesserlass" und dem Prinzip der Tankstellenzurayonierung ein umsetzungstauglicher Kompromiss geschlossen. Jede Tankstelle, die den gewerberechtlichen Prinzipien eines Mischbetriebes mit Gastro entsprach, erhielt den Status eines Wiederverkäufers gemäß § 40 TabMG. Einzukaufen hatte die Tankstelle ab diesem Zeitpunkt von einer ihm zurayonierten Tabaktrafik. Integrierter Bestandteil war und ist bis heute allerdings: Die dem Mischbetrieb entsprechende verpflichtende Möglichkeit des „Verzehrs" der Tabakware in den Räumlichkeiten der Gastrotankstellen. Noch vor der allgemeinen Gastronomie waren in den letzten Jahren im Bereich der Gastrotankstellen Tendenzen festzustellen, dass einzelne Mineralölkonzerne und Tankstellenbetreiber die Möglichkeiten des „Verzehrs" der Tabakware einschränkten. Auch hier ausgelöst durch die allgemein einseitig geführte Diskussion durch Österreichische Gesundheitspolitik und Europäische Union, - aber auch gestützt durch internationale Konzernstrategien. Wie bei der allgemeinen Gastronomie gilt auch hier die untrennbare monopol- und gewerberechtliche Verknüpfung von „Verkaufsprivileg" und „Verzehrsmöglichkeit".
Droht auch bald ein Tank- und Fahrverbotserlass
In Anlehnung an diese Diskussion stelle man sich etwa nur einen „Tank- und Fahrverbotserlass" vor, der besagt, dass auf dem Gelände einer Tankstelle zwar getankt, aber nicht mit einem Antriebsmotor gefahren werden dürfe.
Monopolrechtliches Nahversorgungssystems insgesamt massiv bedroht
Insgesamt ist der rechtlich qualifizierte Wiederverkauf von Tabakware durch die Gastronomie ein integrativer Bestandteil des monopolrechtlichen Nahversorgungssystems. Er stellt insbesondere im Hinblick auf das Tankstellenzurayonierungssystem auch für viele Trafikanten eine stabile uns wiederkehrende Umsatzgröße bei Tabakwaren dar. Würde dieser qualifizierte Wiederverkauf in der allgemeinen Gastronomie bzw. den Gastrotankstellen in Folge eines generellen Rauchverbotes gekippt, dann müsste in letzter Konsequenz das gesamte Vertriebssystem inklusive der Trafik- und Tabakwarenautomatenstandorte grundlegend überdacht werden. Die Folgen wären unabsehbar und würden das gesamte Tabakmonopol destabilisieren, wenn nicht insgesamt in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund ist daher ein Eintreten aller Beteiligten, d.h. Trafikanten, Tabalwarengroßhandel und Tabakwarenindustrie, Gastronomie- und Tourismuswirtschaft, Tankstellengewerbe und Mineralölhandel und nicht zuletzt der Monopolverwaltung ein Gebot der Stunde.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet