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Nutzgeflügelzählung 1920

Autor: emgo1 | Erstellt am: 18.03.2011 | Gelesen: 316
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Niederösterreich zählte seine Hühner, Enten, Gänse und Truthühner

Die Land- und Forstwirtschaftspolitik ist neben der Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle.

Für die niederösterreichische Land- und Forstwirtschaft wurde in den 20iger und 30iger Jahren eine ganze Reihe von Landesgesetzen geschaffen. Im Rahmen der niederösterreichischen Rechtsordnung handelte es sich dabei sowohl um Normen zur Förderung des Wirtschaftsnutzens als auch zur Regelung des Natur- und Landschaftsschutzes. In diesem Zusammenhang ist etwa das Maulwurfschutzgesetz 1920, das Naturschutzgesetz 1924 oder das Landeshöhlenschutzgesetz 1924 zu nennen. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.

Grundlage und Zweck der Nutzgeflügelzählung

Grundlage der Kundmachung zur Nutzgeflügelzählung 1920 war die Kaiserliche Verordnung vom 24.März 1917. Diese Verordnung aus der Monarchie, während des 1. Weltkrieges erlassen, regelte im Einzelnen die Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen. Dort war in § 3 explizit geregelt, dass die politische Landesbehörde ermächtigt war, durch allgemeine Kundmachungen fallweise oder regelmäßig wiederkehrende Aufnahmen der Vorräte von Bedarfsgegenständen für ihr Verwaltungsgebiet oder Teile dieses Verwaltungsgebietes anordnen konnte. Im vorliegenden Falle ging es um die Vorräte, der vorhandenen Nutzgeflügel im Lande Niederösterreich. Neben der Aufnahme der Vorräte von Bedarfsgegenständen regelte diese Verordnung ebenfalls die Anforderung von Bedarfsgegenständen, das Ersichtlichmachen der Preise, den Marktverkehr, die Höchstpreise, Maßnahmen bei Preistreiberei, falsche Angaben in geschäftlichen Papieren, die Verletzung der Pflicht zur Offenheit in Ankündigungen, die zentrale Preis-Prüfungskommission, die lokalen Preisprüfungsstellen, die Aufsicht, die Bemessung der Strafen, den Verfall, die Veröffentlichung der Erkenntnisse, die Rechtsfolgen der Verurteilung, die Stellung unter Polizeiaufsicht, die Vorschriften über das Verfahren, die Haftung der Inhaber von Betrieben für Geldstrafen, die Verjährung der von den politischen Behörden zu ahndenden Übertretungen, die Straflosigkeit sowie die Mitwirkung der Gemeinden.

Umsetzung der Nutzgeflügelzählung

Sämtliches Nutzgeflügel, d.h. Hühner, Enten, Gänse und Truthühner mussten, nach dem Geschlecht getrennt, bis zum 31.01.1921 auf dem Gebiete des Landes Niederösterreich, aber mit Ausnahme des Stadtgebietes Wien, gezählt werden.

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafen

Die Niederösterreichischen Gemeinden waren in dieser Kundmachung angewiesen, bei der Bekanntmachung der Nutzgeflügelzählung in Niederösterreich mitzuwirken. Bei Verweigerung der Mitwirkung bei der Nutzgeflügelzählung durch die Nutzgeflügelhalter drohten Verwaltungsstrafen von bis zu 5.000 Kronen oder Arrest bis zu drei Monaten. Hier bildete die §§ 4 und 5 der Kaiserliche Verordnung vom 24.März 1917.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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