Lebensversicherungen zur Altersvorsorge sind umstritten
Der durchweg niedrige Rückkaufswert von kapitalbildenden Versicherungen beschäftigte schon oft die Gerichte. Dabei wurden die für den Versicherten ungünstigen Vertragsbedingungen zum Rückkauf von kapitalbildenden Versicherungen für unwirksam erklärt. Kapitalbildende Versicherungen sind z.B.
Lebensversicherungen und
Rentenversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer neben den Versicherungsschutz die gewinnbringende Anlage seines Geldes durch die Versicherung begehrt. Kündigt der Versicherungsnehmer diese Versicherung vor Ablauf der vertraglichen Versicherungsdauer erhält dieser den vertraglich vereinbarten
Rückkaufswert der Versicherung. Dieser Rückkaufswert ist in den ersten Versicherungsjahren nach Versicherungsabschluss laut den gängigen Versicherungsbedingungen gleich null, obwohl die Versicherten bereits erhebliche Zahlungen an die Versicherungen geleistet haben.
Schon vor Jahren erließ das LG Hamburg ein Urteil (
Az. 74 O 47/83), welches die Äußerung erlaubte "
Lebensversicherung zur Altersversorgung ist legaler Betrug".
Gegen die nachteiligen Klauseln über den Rückkaufswert haben Versicherte erfolgreich geklagt
Der Bundesgerichtshof fand, dass Klauseln über den Rückkaufswert für den Versicherten klar erkennbar sein müssten. Der Versicherungsnehmer werde unangemessen Benachteiligt. Er könne aus den Klauseln die in den ersten Jahren mit einer Kündigung oder Beitragsfreistellung verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich erkennen.
Diese Rechtsprechung betraf aber nur Versicherungen mit Abschluss bis bis Mitte 2001. Anschließend haben die Versicherungen ihre Vertragsbedingungen geändert, um dem geforderten Transparenzgebot gerecht zu werden.
Verträge der Lebensversicherung müssen seit 2001 verständlich sein
Die Versicherungen passten daraufhin ihre Vertragsklauseln an. Aber auch nach den neuen Vertragsmodellen erlitt der Versicherungsnehmer in den ersten Versicherungsjahren bei Rückkauf einen erheblichen Vermögensverlust.
Mit den erheblichen Vertragskosten wird das auf schnelle und zahlreiche Vertragsabschlüsse abzielende Vertriebsmodell der Versicherungen finanziert. Der Versicherungsnehmer wird mit den Kosten für Vertrieb und Verwaltung stets bereits bei Vertragsbeginn voll belastet.
Der Versicherungsvertreter hat keinen Nachteil, wenn bereits von Anfang an absehbar war, dass der Versicherungsnehmer den vermittelten Vertrag vorzeitig kündigen wird. Er behält nach der derzeitigen Praxis immer die die Vermittlungsprovision.
Die Versicherten verlieren bei einer frühen Kündigung innerhalb der ersten Jahre ihre Einzahlungen. An der Praxis, Vertriebskosten sofort den Versicherten weiter zu berechnen, hat sich nach den urteilen des BGH nichts geändert.
Vertragskosten zu Lasten der Versicherten sind seit 2006 sogar verfassungswidrig
Im Jahre 2006 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass diese Praxis der Versicherungen gegen den Schutz des Eigentums verstößt. Die mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages verfolgte Zielsetzung der Vermögensbildung darf nicht teilweise vereitelt werden. Hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung zudem den Versicherungsnehmern nicht bekannt ist und deren Höhe von ihnen auch nicht beeinflusst werden kann, vereiteln die angestrebte Vermögensbildung. Dies insbesondere, wenn in den ersten Jahren die Prämie so verrechnet werden kann, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit unverhältnismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert.
In dem aktuell abgesagten Verhandlungstermin am 10.02.2010 wollte der BGH (GeschZ. IV ZR 147/09) entscheiden, ob die derzeitige Praxis der Versicherungen gegen den staatlichen Schutz des Eigentums verstößt. Aus dem oben erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) könnte sich ergeben, dass ein vertraglich vereinbarter Rückkaufswert, der in den ersten Jahren bei null oder nur wenig darüber liegt, verfassungswidrig sei und daher unwirksam ist.
Pressemeldung des BHG: mögliche Unwirksamkeit wegen Eigentumsschutz
Der BGH hatte in seinem o.g. Terminhinweis (Pressemitteilung 19/10) mitgeteilt: Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es auf die bisher nur erörterte Frage der Transparenz möglicherweise nicht ankommt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) könnte sich ergeben, dass ein Rückkaufswert, der in den ersten Jahren bei null oder nur wenig darüber liegt, verfassungswidrig ist und daher einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält (so jetzt § 169 Abs. 3 VVG 2008). Der Senat hat ferner auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug hingewiesen. Darin wird dem Versicherungsnehmer nicht wie von § 309 Nr. 5b BGB verlangt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Urteilsverkündung wurde - möglicherweise - durch einen außergerichtlichen Vergleich - verhindert
Aufgrund dieses vorab erfolgten Hinweises des BGH ist davon auszugehen, dass der BGH einen Großteil der Versicherungsklauseln zum Rückkaufswert bei kapitalbildenden Versicherungen für unwirksam erachten wird. Insbesondere der geringe Rückkaufswert wurde - unabhängig von der Verständlichkeit - kritisch gesehen. Somit wird es voraussichtlich bei der Mehrheit der Versicherungsvertragsbedingungen über den Rückkaufswert in Zukunft nicht mehr darauf ankommen, ob die Vertragsklauseln ausreichend verständlich sind. Die Gerichte müssen anhand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nun prüfen, ob die Versicherungsbedinungen unwirksam sind.
Eine neue Grundsatzentscheidung des BGH zu dieser Frage wurde durch die Rücknahme der Revision durch den Kläger verhindert. Die Versicherung hat vermutlich sich von einer Entscheidung freigekauft. Für die Versicherung ist ein für sie grundsätzlich nachteiliges Urteil mit erheblichen Folgekosten verbunden. Durch den vermuteten Abschluss eines Vergleiches mit dem Kläger konnte sie ein Urteil verhindern. Die Klage wird dann zurückgenommen und die Streitfrage nicht entschieden. Die Versicherungen können sich weiterhin auf die Wirksamkeit ihrer Vertragsklauseln berufen.
Den Versicherungsnehmern mit alten Verträgen, die weiterhin mit einem Rückkaufswert gleich Null abgespeist werden sollen, kann nur angeraten werden, hiergegen gerichtlich vorzugehen und notfalls eine Entscheidung des BGH zu erzwingen.