Im Jahre 1922 wurde der seit 1852 durch das Hausierpatent geregelte Hausierhandel mittels Bundesgesetz eingeschränkt. In einzelnen Gebieten und Gemeinden wurde der Hausierhandel sogar gänzlich verboten. Die ersten Beschränkungen wurden im Bundesland Niederösterreich bereits 1924 erlassen. Weitere folgten 1925, 1926, 1927, 1928, 1929, 1930, 1931, 1932 und 1933. Auch der § 60 Abs 4 Gewerbeordnung diente als Grundlage für Beschränkungen dabei.
Am 22.03.1922 beschloss der Nationalrat ein Bundesgesetz zur Ergänzung
und Änderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der
Vorschriften über andere Wandergewerbe. Durch dieses besondere
Bundesgesetz
wurde dieser Wirtschafts- und Erwerbszweig erheblich eingeschränkt und
in einzelnen Gebieten und Gemeinden sogar gänzlich verboten. Darüber
hinaus zog man ab 1928 den § 60 Abs 4 Gewerbeordnung für die
Einschränkung des Verkaufes auf der Straße und von Haus zu Haus ein.
Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Neuverteilung und Verlängerung der Hausierbewilligungen
Neue Hausierbewilligungen
durften auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 22.03.1922 nur an
Personen verliehen werden, wenn diese zu einem anderen Beruf dauerhaft
ungeeignet waren. Darüber hinaus durfte aber auch an diese
Personengruppe eine Verleihung nur dann erfolgen, wenn die
wirtschaftliche Lage dieses Bewerbers das erforderte. Kriegsbeschädigte
und Kriegerwitwen waren auf der Grundlage des
Invalidenentschädigungsgesetzes 1919 hierbei zu bevorzugen. Auch
Verlängerungen bisher bereits erteilter Hausierbewilligungen durften nur
unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden. Für all jene,
die diese Bedingungen nicht erfüllten und noch Warenvorräte hatten,
konnte die Hausierbewilligung längstens bis 01.11.1922 verlängert
werden. Ausgenommen davon waren jene bisherigen Hausierbewilligungen,
die bereits dem 01.08.1914 ununterbrochen verlängert worden waren. Die
Bewilligung des Hausierens durfte nur nach Anhörung der Kammer für
Handel, Gewerbe und Industrie und der Kammer für Arbeiter und
Angestellte erteilt werden. Der jeweilige Landeshauptmann konnte auf
Ansuchen einer Gemeindevertretung den Hausierhandel in diesem
Gemeindebereich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle oder für
bestimmte Zeiten verbieten.
Mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde
darüber hinaus ermächtigt, mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche
Verrichtungen durch Verordnung näher zu regeln. Davon ausgenommen waren
allerdings öffentliche Vorführungen und Schaustellungen.
Gänzliche Verbote in Gebieten und Gemeinden
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom
11.08.1933 wurden in drei Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren
und auf unbestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit; Für
alle Waren auf bestimmte Zeit.
Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom
11.08.1933 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für
die Bezirke Baden(Bad Vöslau), Bruck an der Leitha(Pischelsdorf),
Gänserndorf(Ringelsdorf),Gmünd(Griesbach, Schandachen),Horn(Roggendorf),
Melk(Aichbach, St.Gotthard), Mistelbach(Zwentendorf),
Neunkirchen(Schrattenbach), Pöggstall(Dorfstetten), Scheibbs(Göstling,
Marbach an der Erlauf), St.Pölten(St.
Pölten),Tulln(Altenburg/Groß-Riedenthal), Wiener Neustadt(Schönau am
Gebirge) und Zwettl(Fraberg, Langschlägerwald, Siebenhöf, Weinpolz)
erlassen.
Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom
11.08.1933 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf unbestimmte Zeit
für die Bezirke Floridsdorf-Umgebung (Gerasdorf für alle Waren mit
Ausnahme von Lebensmitteln, Rasdorf für alle Waren mit Ausnahme von
Lebensmitteln, Kalk, Korb-, Bürsten- und Besenware),
Gänserndorf(Loimersdorf für alle Waren mit Ausnahme Schittwaren;),
Hollabrunn (Schalladorf für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren),
Korneuburg(Rodelsdorf für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren und
Kalk), Mistelbach(Garmanns und Unter-Schotterle für alle Waren mit
Ausnahme von Kalk) und Neunkirchen(Buchbach für alle Waren mit Ausnahme
von Lebensmitteln) erlassen.
Für alle Waren auf bestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom
11.08.1933 wurde ein Verbot für alle Waren auf bestimmte Zeit für die
Bezirke St.Pölten(Stössing für alle Waren auf zehn Jahre),
Tulln(Mückendorf für alle Waren bis zum 31.12.1934) und
Zwettl(Langschlaf für alle Waren auf 2 Jahre) erlassen.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet