Im Jahre 1922 wurde der seit 1852 durch das Hausierpatent geregelte Hausierhandel mittels Bundesgesetz eingeschränkt. In einzelnen Gebieten und Gemeinden wurde der Hausierhandel sogar gänzlich verboten. Die ersten Beschränkungen wurden im Bundesland Niederösterreich bereits 1924 erlassen. Weitere folgten 1925, 1926, 1927, 1928, 1929, 1930, 1931, 1932, 1933 und 1934. Auch der § 60 Abs 4 Gewerbeordnung diente als Grundlage für Beschränkungen dabei.
Am 22.03.1922 beschloss der Nationalrat ein Bundesgesetz zur Ergänzung und Änderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe. Durch dieses besondere
Bundesgesetz wurde dieser Wirtschafts- und Erwerbszweig erheblich eingeschränkt und in einzelnen Gebieten und Gemeinden sogar gänzlich verboten. Darüber hinaus zog man ab 1928 den § 60 Abs 4 Gewerbeordnung für die Einschränkung des Verkaufes auf der Straße und von Haus zu Haus ein. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Neuverteilung und Verlängerung der Hausierbewilligungen
Neue Hausierbewilligungen durften auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 22.03.1922 nur an Personen verliehen werden, wenn diese zu einem anderen Beruf dauerhaft ungeeignet waren. Darüber hinaus durfte aber auch an diese Personengruppe eine Verleihung nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage dieses Bewerbers das erforderte. Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen waren auf der Grundlage des Invalidenentschädigungsgesetzes 1919 hierbei zu bevorzugen. Auch Verlängerungen bisher bereits erteilter Hausierbewilligungen durften nur unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden. Für all jene, die diese Bedingungen nicht erfüllten und noch Warenvorräte hatten, konnte die Hausierbewilligung längstens bis 01.11.1922 verlängert werden. Ausgenommen davon waren jene bisherigen Hausierbewilligungen, die bereits dem 01.08.1914 ununterbrochen verlängert worden waren. Die Bewilligung des Hausierens durfte nur nach Anhörung der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erteilt werden. Der jeweilige Landeshauptmann konnte auf Ansuchen einer Gemeindevertretung den Hausierhandel in diesem Gemeindebereich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle oder für bestimmte Zeiten verbieten.
Mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde darüber hinaus ermächtigt, mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen durch Verordnung näher zu regeln. Davon ausgenommen waren allerdings öffentliche Vorführungen und Schaustellungen.
Gänzliche Verbote in Gebieten und Gemeinden
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 03.08.1935 wurden in drei Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit; Für alle Waren auf bestimmte Zeit.
Verbotsgruppe 1: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 03.08.1935 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Amstetten(Sonntagberg), Baden(Grossau und Hirtenberg), Bruck an der Leitha(Höflein und Rannersdorf), Gänserndorf(Blumenthal), Hietzing-Umgebung(Inzersdorf und Siebenhirten),Hollabrunn(Unter-Dürnbach), Horn(Winkl), Korneuburg(Perzendorf),Krems(Krumau am Kamp, Mittelberg),Mödling(Achau, Ebreichsdorf, Gramatneusiedel,Ober-Waltersdorf), Neunkirchen(Semmering) St.Pölten(Getzersdorf, Göblasbruck, Stollhofen), Tulln(Zwentendorf)Wiener Neustadt(Stang) und Zwettl(Breitenfeld, Eschabruck und Haselbruck) erlassen.
Verbotsgruppe 2: Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 03.08. 1935 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Baden(Klausen-Leopoldsdorf für alle Waren mit Ausnahme von Schnittwaren, Kalk, Stroh, Siebwaren, Reitern, Schwingen, Rutenbesen, Tragkörben, Kochlöffeln, Sprudeln, Wolle und Garne), Hollabrunn(Breitenweida für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren).Mödling(Moosbrunn für alle Waren mit Ausnahme von Kalt) und Tulln(Höflein für Bekleidungsgegenstände und Textilwaren)erlassen.
Verbotsgruppe 3: Für alle Waren auf bestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 03.08..1935 wurde ein Verbot für alle Waren auf bestimmte Zeit für die Bezirke Gänserndorf(Breitensee für 1935 und Erdpreß für 1 Jahr), Mistelbach(Hagenberg auf 5 Jahre), Mödling(Tattenbach auf 3 Jahre) und St.Pölten(Michelbach auf 3 Jahre) erlassen.
Verbotsgruppe 4: Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 03.08.1935 wurde ein Verbot für alle Waren auf bestimmte Zeit für den Bezirk Mistelbach(Phyra für Schnitt-, Kurz- und Wirkwaren auf 5 Jahre ) erlassen.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet