Versorgungsausgleichskasse gegründet
Ende Oktober 2009 haben 38 deutsche Lebensversicherer unter Federführung der Allianz die Versorgungsausgleichskasse (VAUSK) gegründet. Die VAUSK ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die allen Personen offen steht, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus der bAV Ihres (ehemaligen) Ehepartners einen einmaligen Geldbetrag erhalten. Die VAUSK arbeitet ohne Abschluss- und Vertriebskosten und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Allerdings können dort auch nur die Beträge eingezahlt werden, die der Versorgungsträger im Rahmen der externen Teilung für den Ausgleichsberechtigten zur Verfügung stellt. Eigene, z. B. laufende Beiträge des Ausgleichberechtigten sind nicht möglich.
Für Arbeitgeber hat die VAUSK nur geringe Bedeutung. Sie ist nur bei externer Teilung relevant, also in den Fällen, in denen der Versorgungsträger seine Verpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages an einen externen Produktanbieter erfüllt. Die Auswahl des Produktanbieters obliegt dabei der ausgleichsberechtigten Person. Nur wenn diese keine anderweitige Zielversorgung vorgibt oder das Familiengericht diese nicht akzeptiert wird als letzte Möglichkeit eine Versorgung bei der VAUSK eingerichtet. Somit hat die Gründung der VAUSK für die Positionierung des Arbeitgebers sowie für die notwendigen unternehmerischen Entscheidungen im Versorgungsausgleich keine Bedeutung.
Stellungnahme der Deutschen Aktuarvereinigung zum Versorgungsausgleich
Am 27.10.2009 hat die Deutsche Aktuarvereinigung in einem internen Papier zu aktuariellen Aspekten des Versorgungsausgleichs ausführlich Stellung genommen. Die Vereinigung bestätigt im Wesentlichen die bisherige Vorgehensweise der febs Consulting GmbH. So werden z. B. Teilungskosten in Höhe von 2 bis 3 % des Ehezeitanteils als angemessen angesehen, wobei zu Mindest- und Maximalbeträgen nicht detailliert Stellung genommen wird.
Darüber hinaus gesteht das Papier den betroffenen Versorgungsträgern weitgehende Interpretations- und Entscheidungsspielräume zu. Das führt allerdings auch dazu, dass den bAV-Produktanbietern Gestaltungsfreiheiten eingeräumt werden, die nicht immer im Interesse des Kunden sind. Selbstverständlich handelt es sich bei der Stellungnahme formell nur um eine „Meinungsäußerung", der aber im Streitfall sicherlich große Bedeutung zukommen wird.
Vorsicht bei Rückdeckungsversicherungen im Versorgungsausgleich
Die bisherigen Erfahrung der febs Consulting mit dem Versorgungsausgleich hat gezeigt, dass die Erstellung einer Teilungsordnung nur einen kleinen Teil der Aufgaben des Versorgungsträgers im Versorgungsausgleich abdeckt. Mindestens genauso „verzwickt" erweist sich häufig die praktische Umsetzung, insbesondere dann, wenn die Versorgung durch Rückdeckungsversicherungen finanziert wurde. Das gilt sowohl für rückgedeckte Pensionszusagen wie auch für rückgedeckte U-Kassen. Denn die Aufteilung einer Rückdeckungsversicherung ist nicht Teil des Versorgungsausgleichs. Stornoverluste oder Verluste durch neue, schlechtere Rechnungsgrundlagen müssen deshalb bei der Teilung ebenso berücksichtigt werden, wie der richtige Umgang mit verpfändeten Versicherungen.
Ihr Ansprechpartnerfebs Consulting GmbH
Andreas Buttler
Geschäftsführer
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