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Neue Gehaltstabelle der Finanzverwaltung für GmbH-Geschäftsführer

Autor: MBartz | Erstellt am: 04.02.2010 | Gelesen: 1948
Kategorie: Handel - Business & Wirtschaft | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Redaktioneller Beitrag zum Thema "Geschäftsführer-Gehälter

Sie ist nicht mehr neu, aber sie hat doch viele überrascht: die Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 3.4.2009. Nach acht Jahren hat damit die Finanzverwaltung ihre Tabellenwerte für GmbH-Geschäftsführer aktualisiert und an die augenblicklichen Verhältnisse angepasst.

Es geht um einen der häufigsten Streitpunkte in Betriebsprüfungen bei GmbHs, nämlich um die Frage, welches Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen ist. Überhöhte Gehälter von GmbH-Geschäftsführern mit Gesellschafter-Status werden als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert und steuerlich dem GmbH-Gewinn wieder hinzugerechnet. Auch wenn die OFD Karlsruhe nur die nachgeordneten Finanzämter in ihrem OFD-Bezirk anweisen kann, so dürften die neuen Tabellenwerte doch eine Orientierungsgröße auch für andere Finanzämter sein.

Die Frage nach dem angemessenen Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt nicht nur auf das Festgehalt, sondern auf die Gesamtbezüge (einschl. Tantieme, Altersversorgung, Sachbezüge und geldwerte Vorteile etc.) an. Diese sind je nach Branche, Größenordnung des Unternehmens, Zahl der Geschäftsführer etc. unterschiedlich. Den Zahlen der OFD Karlsruhe liegen daher die Ergebnisse mehrerer Gehaltsstruktur-Untersuchungen sowie eine verwaltungsinterne Sammlung von Vergleichsdaten zu Grunde.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Gesamtbezüge wie auch die einzelnen Bestandteile angemessen sein müssen. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit sind:
  • Art und Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers,
  • die Ertragsaussichten des Unternehmens,
  • das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gewinn der GmbH und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie
  • Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewähren.

Die neuen „Karlsruher Tabellen" und ausführliche Erläuterungen zu ihrer Anwendung sind abgedruckt im Januar-Heft der Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis". Interessenten können den Beitrag kostenlos anfordern bei VSRW-Verlag, Postfach 240 143, 53154 Bonn, Fax-Nr. 0228 95 124 90 oder per E-Mail an vsrw@vsrw.de.

Bonn, den 28.1.2010
 
 
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