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Neue Abmahnungen Vahrenwald & Kretschmer

Autor: MSConcept | Erstellt am: 25.10.2011 | Gelesen: 268
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Neuer Stern am Abmahnhimmel Vahrenwald & Kretschmer

Es gibt einen neuen Stern am Abmahnhimmel! Die Kanzlei Vahrenwald & Kretschmer mahnt im Auftrag der Süddeutschen Film und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. angebliche Urheberrechtsverletzungen ab. Überschrieben ist die Abmahnung mit den Worten: Aufforderung zur Unterlassung u.a..

Die Kanzlei Vahrenwald & Kretschmer Rechtsanwälte hat ihren Sitz in München. Für die Süddeutschen Film und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. werden angebliche Urheberrechtsverletzungen an dem Werk „Hausbesuch bei Nataly" abgemahnt. Laut Angaben der Kanzlei soll der Film eine Länge von 55 Minuten haben und am 07.04.2011 veröffentlicht worden sein.

Von den Abgemahnten wird ein Pauschalbetrag von Euro 952,00 gefordert. Wenn dieser Betrag nicht innerhalb der Frist entrichtet wird, droht die Kanzlei mit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. Es sollen folgende angebliche Ansprüche der Süddeutschen Film und Medienproduktionsgesellschaft Ltd. verfolgt werden: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Rechtsanwaltsgebühren.

Beachten Sie:
Bitte handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt. Hier finden Sie einige Ratschläge was auf jeden Fall beachtet werden sollte.

Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat weitreichende Konsequenzen und gilt mindestens 30 Jahre! Keinesfalls sollte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne anwaltliche Überprüfung unterschrieben werden.

Sie sind nur der Anschlussinhaber und haben nicht selbst an der Musiktauschbörse teilgenommen (bspw. Eltern, Arbeitgeber, Anschlussinhaber in einer WG)? Dann sind Sie u.U. ein sog. Störer. Ein Störer haftet jedoch nicht auf Schadensersatz!

Zur Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens sollte eine sog. „modifizierte Unterlassungserklärung" abgegeben werden. Zur Vermeidung von sog. Folgeabmahnungen (zunächst wird nur ein Titel abgemahnt, kurz darauf ein weiterer) sollte die modifizierte Unterlassungserklärung durch einen Anwalt erstellt werden.

Im Einzelfall empfiehlt sich eine anwaltliche Begleitung auch im Strafverfahren, da die öffentliche Zugänglichmachung pornographischen Materials im Rahmen von Tauschbörsen den Strafbarkeitstatbestand des § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) verwirklicht.

Gerne können Sie sich auf unserer Seite informieren: www.abgemahnt-hilfe.de oder uns anrufen unter: 07151/20955-28

Tobias Arnold
 
 
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