Namensrecht des Kindes
Wenn verheiratete Eltern beide den gleichen Nachnamen tragen, erhält das Kind automatisch diesen Familiennamen als Geburtsnamen. Was aber wenn die Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht tragen verschiedene Familiennamen führen - entweder weil diese nach der Hochzeit beibehalten wurden, oder weil die Eltern nicht verheiratet sind? Dann müssen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt den Familiennamen des Kindes als Geburtsnamen gegenüber dem Standesamt bestimmen - sie können also zwischen dem Nachnamen der Mutter und dem des Vaters wählen. Sollten die Eltern binnen dieser Frist keinen Familiennamen bestimmt haben, so überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil.
Wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht, erhält das Kind grundsätzlich dessen Familienamen als Geburtsnamen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen erhält. Dazu ist vor der Geburt eine einvernehmliche Erklärung beider Elternteile gegenüber dem Standesamt notwendig. Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils besteht auch nach der Geburt die Möglichkeit, dass das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils dessen Familiennamen erhält. Hat das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet, bedarf die Namensänderung zusätzlich der Einwilligung des Kindes.
Geben die Eltern erst nach der Geburt gemeinsame Sorgerechtserklärungen ab, besteht die Möglichkeit, den Familiennamen des Kindes innerhalb von drei Monaten neu zu bestimmen. Auch hier gilt: Hat das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet, bedarf die Neubestimmung auch seiner Zustimmung. Eine nachträgliche Änderung des Familiennamens, die nach den gesetzlichen Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches nicht vorgesehen ist, ist nur in begrenzten Ausnahmefällen möglich.
(Ralf Thomas)