Fachbegriffe die oft im Zusammenhang mit der Unfallregulierung auftauchen:
Totalschaden
Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der (wirtschaftlich) nicht mehr behoben werden kann. Derartige Schäden treten häufig an Fahrzeugen auf, die in schwere Unfälle verwickelt worden sind.
Technischer Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig erheblich sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Aber auch schon dann, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.
Wiederbeschaffungskosten
Die Wiederbeschaffungskosten eines Gutes stellen die Anschaffungskosten des gleichen oder zumindest eines vergleichbaren Wirtschaftsgutes in der Zukunft dar. Sie führen zu einer besseren Substanzerhaltung als Zeitwerte, sind dagegen aber auch schwerer und ungenauer zu ermitteln. Anwendung finden die Wiederbeschaffungskosten vor allem bei der Abschreibung innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Außerdem ersetzt eine Hausratversicherung gewöhnlich den Wiederbeschaffungswert, was sie im Schadensfall attraktiver als beispielsweise eine eventuell ebenfalls eintretende Haftpflichtversicherung (Zeitwert) macht. Man unterscheidet:
Wiederbeschaffungsneuwert
Der Wiederbeschaffungsneuwert stellt die Größe dar, die aufzubringen wäre, um den Gegenstand derzeit neu zu kaufen. Um diesen Wert mit dem eines bereits gebrauchten Gegenstands vergleichbar zu machen, muss er fortgeführt werden. Wurde der gebrauchte Gegenstand bereits zur Hälfte abgeschrieben, so schreibt man den Wiederbeschaffungsneuwert ebenfalls zur Hälfte ab und vergleicht nun die beiden Werte.
Wiederbeschaffungszeitwert
Der Wiederbeschaffungszeitwert ist ein Wert eines möglichst gut vergleichbaren Gegenstands, der gebraucht verkauft wird/wurde. Er ist direkt mit dem Wertansatz des gebrauchten Gegenstands vergleichbar.
Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld ist Schadensersatz, der einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bildet und nach deutschem Recht zusätzlich eine Sühnefunktion hat. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wieder gutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen.
Schadensersatz
Unter Schadensersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens, den jemand gegen oder ohne seinen Willen durch eine andere Person oder Sache erlitten hat.
Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung ist grundsätzlich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen. Ausnahmsweise kommt eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Haftung für rechtmäßiges Verhalten (Gefährdungshaftung) zum Tragen.
Verschulden ist ein Zurechnungsmaßstab für eigenes rechtswidriges Verhalten; fremdes Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet werden. Der Schadenersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld entstehen. Der Haftung auf Schadenersatz kann ein Mitverschulden des Geschädigten entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter entlastet Mithaftende im Verhältnis zu dem Geschädigten nicht. Eventuell können mehrere Haftende als Gesamtschuldner haften.
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