Mitbestimmungspflicht bei der Gefährdungsbeurteilung
Der Betriebsrat ist eine Personengruppe, die einige Rechte genießt, wenn es um die Beurteilung von möglichen Gefahren geht. Es gibt einigen Spieltraum, der mit dem Arbeitsschutz zur Verfügung gestellt werden kann. Betriebsräte genießen ein volles Mitspracherecht, wenn es um die Ausarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung geht. Hierzu gehören ebenso Maßnahmen, wie Gefährdungen ausgeschlossen werden können. Ein derartiges Recht gibt jedoch keinen Anlass dazu, dass konkrete Gefahren für die Gesundheit bestimmt werden dürfen. Ein Betriebsrat muss jedoch auch informiert werden, wenn eine konkrete Gefahr vorliegend ist.
Auch gibt es in
Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung eine so genannte
Mitbestimmungspflicht. Es gibt nicht nur das Recht, dass mitgewirkt werden kann bei der Ausarbeitung, denn für den Betriebsrat ist es in gewissem Sinne eine Pflicht bei einer Ausarbeitung mitzuwirken. Ein Urteil des Bundearbeitsgerichts aus dem Jahre 2008 weist noch einmal ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Durch diese Maßnahmen soll auch möglichst ein hohes Interesse von Seiten der Arbeitnehmer gefördert werden und der Hinweis, dass etwas getan wird in Richtung ihrer Sicherheit während der Arbeit. Wichtig festzuhalten ist auch die Tatsache, dass es nicht möglich ist, dass zwischen Arbeitgeber und den Betriebsräten der Verzicht von diesen Beurteilungen vereinbart wird. Es gibt eine Pflicht, dass Beurteilungen abgefasst werden, die nicht von der Hand gewiesen werden kann.
Für die
Gefährdungsbeurteilung gibt es einen Katalog, der genauer Aufschluss gegen Gefährdungen geben soll. Dieser Katalog ist sehr ausführlich abgefasst worden und es sind darin unter anderem Fragen enthalten, die sich mit der Gestaltung von Arbeitsplätzen befassen. Wichtig sind auch die chemischen, biologischen und physikalischen Einflüsse, denen ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist. Zu diesem Zweck muss eine Auswahl getroffen werden, was die Arbeitsmittel oder die Gestaltung von Arbeitsverfahren angeht. Fertigungsverfahren werden gleichermaßen behandelt und mit in eine Beurteilung aufgenommen. Dazu zählen eine Projektplanung, Arbeitsabläufe und die Arbeitszeit.
Wer eine Liste mit Gefährdungen erhalten möchte, kann sich näher informieren bei der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht. Betriebsräte oder Gewerkschaften haben ebenso entsprechende Daten. Neben diesen Listen gibt es die eine oder andere Software, die die Beurteilung derartiger Gefährdungen unterstützt. Bei jeder Beurteilung ist es enorm wichtig, dass der Arbeitnehmer auf physische Art und Weise beachtet wird. Das Bundesarbeitsgericht hat unlängst entschieden, dass nicht nur ein körperlicher Schutz der Arbeitnehmer beachtet werden muss. Nicht weniger wichtig ist der Schutz des Geistes und der Psyche. Diese dürfen nicht gefährdet werden und können bei der einen oder anderen Belastung durchaus mehr oder weniger in Mitleidenschaft gezogen werden.