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Mit einem Debt-Equity-Swap Verbindlichkeiten in Eigenkapital umwandeln

Autor: KanzleiGK | Erstellt am: 04.12.2007 | Gelesen: 3864
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Debt-Equity-Swap (engl.: to swap = umwandeln) bedeutet Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital.

anwaltkanzleiUnternehmen können auf diesem Wege – ohne Zuführung von Liquidität – ihre Bilanzstruktur und hierbei insbesondere die Eigenkapitalquote verbessern. Wird diese Maßnahme noch im aktuellen Geschäftsjahr vollzogen, hat dies bereits Auswirkungen auf das Rating der Hausbanken ab dem Jahr 2008. Die Eigenkapitalquote ist eine der wichtigsten Positionen des bankeninternen Ratings und damit Grundvoraussetzung einer Fremdkapitalaufnahme.

Hinter einem Debt-Equity-Swap verbirgt sich die Zeichnung einer neuen Beteiligung, bei der als Einlage nicht eine Barzahlung sondern die Einbringung einer Forderung gegen das Unternehmen geleistet wird. Damit vereinigen sich Gläubiger und Schuldner in einer Person und das Unternehmen wird von einer Verbindlichkeit befreit.

Die drei Hauptanwendungsformen des Debt-Equity-Swap:
  • Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Mezzanine Kapital
  • Verlustzuweisung an Kapitalgeber
  • Umwandlung von Darlehen Dritter in Eigenkapital(-ersatz)
Genussrechtskapital statt Gesellschafterdarlehen
Einer der häufigsten Anwendungsbereiche für Debt-Equity-Swaps ist die Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Mezzanine Kapital, wie dem Genussrechts- oder Stillen Gesellschafts- Kapital. Besonders wirkungsvoll ist diese Maßnahme, wenn das Mezzanine Kapital in der Bilanz unter dem Eigenkapital ausgewiesen wird. In diesem Fall kann sogar die drohende bilanzielle Überschuldung, also ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, abgewendet werden.

„Um eine Zuordnung zum Eigenkapital zu erzielen, muss die Kapitalüberlassung längerfristig (mindestens fünf Jahre) sein, das Kapital an den Gewinnen und Verlusten des Unternehmens beteiligt werden und der Investor einen Nachrang erklären", so Björn Katzorke von der Mittelstandskanzlei Gündel & Katzorke aus Göttingen.

Auch für den Gesellschafter ist eine mit Genussrechten verbundene Nachrangigkeit des Mezzanine Kapitals nur auf den ersten Blick nachteilig: Im Krisenfall kann er sein Geld nämlich in Form eines Gesellschafterdarlehens auch nicht abziehen – warum dann nicht die bilanziell vorteilhaftere Finanzierungsform wählen?

Verlustzuweisung kann Jahresfehlbetrag ausgleichen
Wird bei der Ausgestaltung des Mezzanine Kapitals eine Verlustbeteiligung vereinbart, können entstehende Verluste des Unternehmens den Kapitalgebern übertragen werden. Auch hierdurch ist eine Verbesserung der Bilanzsituation möglich. Es wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ein außerordentlicher Ertrag aus Verlustzuweisung generiert, der einen sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bis zur schwarzen Null ausgleichen kann.

Sanierung durch Ablösung oder Wandlung von Krediten
Eine dritte Variante des Debt-Equity-Swap stellt die Umwandlung des von fremden Darlehensgebern gewährtem Kapitals – mit deren Zustimmung – in Eigenkapital oder Eigenkapitalersatz dar. So können etwa Bankkredite abgelöst oder umgewandelt werden, um eine bilanzielle Überschuldung zu vermeiden und eine Unternehmenssanierung durchzuführen. Dieser Weg hat nicht nur bilanzschonende Wirkung, er bietet zudem den Vorteil, dass die von der Liquiditätslage unabhängige Zinslast entfällt. Stattdessen hat der Kapitalgeber Anspruch auf gewinnabhängige Ausschüttungen, ähnlich den Dividenden der Aktiengesellschaften, so dass in Krisen- oder Investitionsphasen keine belastenden Zahlungen fällig werden.

Einflussnahme der Kapitalgeber ist Verhandlungssache
Aber bleibt der Unternehmer bei dieser Form der Finanzierung noch Herr im eigenen Haus? Dazu Experte Katzorke: „Ob sich durch den Debt-Equity-Swap die rechtliche Position des Gesellschafters und die Stimmrechtsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung ändern, bleibt der individuellen Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Unternehmen überlassen. Denkbar sind sowohl Konstellationen, in denen der Kapitalgeber Mitspracherechte erhält – bis hin zur Gesellschafterstellung – als auch solche, in denen sich an den Entscheidungsbefugnissen innerhalb des Unternehmens nichts ändert. Dies ist reine Verhandlungssache."
 
 
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