Nachdem bereits der Bundesgerichtshof (BGH) wettbewerbsrechtlich den Weg für Mini-Boni freigemacht hatte, hat nunmehr das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden, dass auch verwaltungsrechtlich RX-Boni nicht verboten werden dürfen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen.
Der Hoffnung mancher Marktteilnehmer, Mini-Boni zumindest über den Umweg verwaltungsbehördlicher Verbote verhindern zu können, hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht damit einen Strich durch die Rechnung gemacht. Allerdings hat das Gericht den Spielraum für Apotheken-Taler und andere geldwerte Vorteile enger gezogen als im Wettbewerbsrecht: Schon generell liegt die Spürbarkeitsschwelle, ab der ein Eingreifen der Verwaltungsbehörden zulässig ist, nach Auffassung des Gerichts niedriger als die wettbewerbsrechtliche Bagatellschwelle. Zum anderen will das Gericht Versandapotheken geringere Boni zugestehen als reinen Offizin-Apotheken.
Ob sich andere Verwaltungsgerichte diesem vom OVG Lüneburg eingeschlagenen Kompromisskurs anschließen, bleibt allerdings abzuwarten. Auch wird sich erst noch einpendeln müssen, bis zu welchem konkreten Betrag Gutscheine und sonstige Boni auch von den zuständigen Apothekenaufsichtsbehörden nicht beanstandet werden dürfen. Schließlich ist auch noch nicht geklärt, ob die Bagatellschwelle auch dann gilt, wenn unmittelbare Bar-Rabatte auf RX-Arzneimittel gewährt werden. Das OVG Lüneburg steht dem ablehnend gegenüber, der BGH hatte sich hierzu allenfalls zwischen den Zeilen geäußert. Das letzte Wort ist also auch insoweit noch nicht gesprochen. Weitere unverbindliche und kostenfreie Informationen rund um das Apothekenrecht erhalten Sie unter
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