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Milchbezugsverordnung in landwirtschaftlichen Betrieben 1920

Autor: emgo1 | Erstellt am: 26.03.2011 | Gelesen: 363
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Die Regelung des Milchbezugs für nicht mittätige Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe in Niederösterreich

Die Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik ist neben der Land- und Forstwirtschaftspolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle.

Für die niederösterreichische Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik wurde in den 20iger und 30iger Jahren eine ganze Reihe von Landesgesetzen geschaffen. Im Rahmen der niederösterreichischen Rechtsordnung handelte es sich dabei sowohl um Normen zur Förderung des Wirtschaftsnutzens als auch zur Regelung des Konsumentenschutzes. In diesem Zusammenhang ist etwa die Festsetzung von Höchstpreisen für einzelne Produkte zu nennen. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.

Grundlage und Zweck der Regelung des Milchbezugs für nichttätige Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe in Niederösterreich

Grundlage der Regelung der Verabreichung von Milch und Milchgetränken 1920 war die Kaiserliche Verordnung vom 24.März 1917. Diese Verordnung aus der Monarchie, während des 1. Weltkrieges erlassen, regelte im Einzelnen die Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen. Dort war in § 3 explizit geregelt, dass die politische Landesbehörde ermächtigt war, durch allgemeine Kundmachungen fallweise oder regelmäßig wiederkehrende Aufnahmen der Vorräte von Bedarfsgegenständen für ihr Verwaltungsgebiet oder Teile dieses Verwaltungsgebietes anordnen konnte. Im vorliegenden Falle ging es um die Vorräte, der vorhandenen Nutzgeflügel im Lande Niederösterreich. Neben der Aufnahme der Vorräte von Bedarfsgegenständen regelte diese Verordnung ebenfalls die Anforderung von Bedarfsgegenständen, das Ersichtlichmachen der Preise, den Marktverkehr, die Höchstpreise, Maßnahmen bei Preistreiberei, falsche Angaben in geschäftlichen Papieren, die Verletzung der Pflicht zur Offenheit in Ankündigungen, die zentrale Preis-Prüfungskommission, die lokalen Preisprüfungsstellen, die Aufsicht, die Bemessung der Strafen, den Verfall, die Veröffentlichung der Erkenntnisse, die Rechtsfolgen der Verurteilung, die Stellung unter Polizeiaufsicht, die Vorschriften über das Verfahren, die Haftung der Inhaber von Betrieben für Geldstrafen, die Verjährung der von den politischen Behörden zu ahndenden Übertretungen, die Straflosigkeit sowie die Mitwirkung der Gemeinden.

Milchbezugsberechtigung

Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe, welche nicht dort selbst tätig waren, hatten einen Anspruch für sich und die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen zum Bezug von Milch aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, im Ausmaß, wie ihn Nichtselbstversorger in ihrem Bezirke hatten. Wenn diese Besitzer nicht im gleichen Bezirk wohnten, wo ihr landwirtschaftlicher Betrieb ansässig war, waren berechtigt die Milch von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zu beziehen. Machten sie von dieser Berechtigung Gebrauch, so hatten sie keinerlei Recht mehr auf Bezug von Milch in ihrem Bezirk und mussten die Milchkarte der Behörde zurückgeben.

Vollziehung der Verordnung und Verwaltungsstrafbestimmungen

Die Verordnung zur Regelung der Milchbezugsberechtigung 1920 wurden von der niederösterreichischen Landesregierung Sever(SDAP) vollzogen. Übertretungen wurden mit Strafen bis 10.000,- Kronen und mit Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten bestraft.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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