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Milch und Milchgetränke 1920

Autor: emgo1 | Erstellt am: 18.03.2011 | Gelesen: 320
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Verabreichung in Gast- und Schankgewerbebetrieben

Die Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik ist neben der Land- und Forstwirtschaftspolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle.

Für die niederösterreichische Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik wurde in den 20iger und 30iger Jahren eine ganze Reihe von Landesgesetzen geschaffen. Im Rahmen der niederösterreichischen Rechtsordnung handelte es sich dabei sowohl um Normen zur Förderung des Wirtschaftsnutzens als auch zur Regelung des Konsumentenschutzes. In diesem Zusammenhang ist etwa die Festsetzung von Höchstpreisen für einzelne Produkte zu nennen. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.

Grundlage und Zweck der Regelung der Verabreichung von Milch und Milchgetränken

Grundlage der Regelung der Verabreichung von Milch und Milchgetränken 1920 war die Kaiserliche Verordnung vom 24.März 1917. Diese Verordnung aus der Monarchie, während des 1. Weltkrieges erlassen, regelte im Einzelnen die Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen. Dort war in § 3 explizit geregelt, dass die politische Landesbehörde ermächtigt war, durch allgemeine Kundmachungen fallweise oder regelmäßig wiederkehrende Aufnahmen der Vorräte von Bedarfsgegenständen für ihr Verwaltungsgebiet oder Teile dieses Verwaltungsgebietes anordnen konnte. Im vorliegenden Falle ging es um die Vorräte, der vorhandenen Nutzgeflügel im Lande Niederösterreich. Neben der Aufnahme der Vorräte von Bedarfsgegenständen regelte diese Verordnung ebenfalls die Anforderung von Bedarfsgegenständen, das Ersichtlichmachen der Preise, den Marktverkehr, die Höchstpreise, Maßnahmen bei Preistreiberei, falsche Angaben in geschäftlichen Papieren, die Verletzung der Pflicht zur Offenheit in Ankündigungen, die zentrale Preis-Prüfungskommission, die lokalen Preisprüfungsstellen, die Aufsicht, die Bemessung der Strafen, den Verfall, die Veröffentlichung der Erkenntnisse, die Rechtsfolgen der Verurteilung, die Stellung unter Polizeiaufsicht, die Vorschriften über das Verfahren, die Haftung der Inhaber von Betrieben für Geldstrafen, die Verjährung der von den politischen Behörden zu ahndenden Übertretungen, die Straflosigkeit sowie die Mitwirkung der Gemeinden.

Trocken- und Kondensmilch erlaubt, Frischmilch verboten

Die Verordnung zur Regelung der Verabreichung von Milch und Milchgetränken 1920 erlaubte die Verwendung von Trocken- und Kondensmilch sowie die Verabreichung von hiermit zubereiteten Getränken. Die Verwendung von Frischmilch war ausnahmslos verboten. Alle bisher erteilten Genehmigungen zur Verabreichung von Frischmilch in den sogenannten Volkskaffeehäusern wurden ausnahmslos aufgehoben.

Vollziehung der Verordnung und Verwaltungsstrafbestimmungen

Die Verordnung zur Regelung der Verabreichung von Milch und Milchgetränken 1920 wurden von der niederösterreichischen Landesregierung Sever(SDAP) vollzogen. Übertretungen wurden mit Strafen von 5.000,- bis 10.000,- Kronen und mit Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten bestraft. Im Wiederholungsfall von Zuwiderhandlungen konnte auch die Gast- und Schankgewerbekonzession entzogen werden.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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