Wasserdichte Mietverträge
Wenn nach einem Wasserschaden der Anstrich leidet, ist das ein Grund zur Mietminderung, entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Der Artikel beschreibt an diesem konkreten Beispiel die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mietminderungen.
Die Liste von Mietmängeln, die Mieter geltend machen können, ist lang. Blei im Trinkwasser, Taubendreck, vom Mieter unverschuldete Schimmelbildung oder nicht ausreichend leistungsfähige Heizkörper sind nur einige der Gründe für eine Reduzierung der Miete. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat nun einen weiteren Mangel hinzugefügt, den Mieter als Grund für eine Minderung der Miete angeben können: Abblätternde Farbe.
Im entschiedenen Fall hatte eine Mieterin auf weniger Miete gepocht, nachdem an Balkon und Hobbyraum Schäden aufgetreten waren. Ursache dafür war ein Wasserschaden, der Farbe und Putz im großen Stil abblättern ließ. 2 Prozent weniger Miete für die Schäden am Balkon, 50 Prozent für die im Hobbyraum setzten die Richter fest. Zur Begründung hieß es, dass eindeutig eine Verschlechterung des vertraglichen definierten Zustandes vorlag. Schließlich sichert der Vermieter im Mietvertrag zu, dass die Wohnung einem bestimmten Standard entspricht. Tiefgreifende Veränderungen an diesem Standard sind als Mängel zu werten. Anders liegt jedoch der Fall, wenn im Mietvertrag auf einen bestimmten Zustand ausdrücklich hingewiesen wurde. Wäre in diesem Fall die abblätternde Farbe etwa als Merkmal der Wohnung aufgelistet gewesen, hätte der Mieter, der den Mietvertrag unterschrieben hat, schlechte Karten gehabt. Er wäre auf den Mangel hingewiesen worden und hat ihn durch seine Unterschrift beglaubigt. Eine nachträgliche Beanstandung wäre hier demnach chancenlos. Hätte der Vermieter oder Hausverwalter den Mangel aber verheimlicht, wäre die Mietpartei im Recht und könnte berechtigt einen Abschlag von den vereinbarten Zahlungen fordern.
Es reicht zudem nicht, wenn ein „gefühlter" Mangel, also eine subjektive Qualitätseinbuße, vorliegt. Manche Mieter mögen etwa Graffiti im Hausflur, grillende Nachbarn oder auf dem Dach befindliche Funkantennen als mietmindernde Zumutung empfinden. Die Rechtssprechung schaut im Einzelfall jedoch genau hin und entscheidet unter Umständen nicht im Sinne der Kläger. So haben auch in diesen Fällen nach Ansicht der Richter keine Umstände vorgelegen, welche im engeren Sinne die Bewohnbarkeit einer Wohnung beeinträchtigen.
Mark Schmidtke