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Mietinteressenten zu Selbstauskunft verpflichtet

Autor: unisterpr | Erstellt am: 11.04.2011 | Gelesen: 830
Kategorie: Immobilien & Makler | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Bei unzulässigen Fragen Lügen erlaubt

„Mietnomaden" gehören zu den Schrecken der Hauseigentümer, daher lassen viele Vermieter Interessenten Formulare zur Selbstauskunft ausfüllen. In manchen Fällen stellen Vermieter jedoch Fragen, die rechtlich nicht zulässig sind. Das Immobilienportal myimmo.de erklärt, auf welche Informationen der Vermieter ein Recht hat und in welchen Fällen die Antworten nicht der Wahrheit entsprechen müssen.

Personen, die Wohnungen mieten möchten, sind verpflichtet, dem Vermieter bestimmte Auskünfte zu erteilen, wenn er danach fragt. Dazu zählen beispielsweise Angaben zum Nettoeinkommen. Da diese Frage zulässig ist, müssen Mieter sie wahrheitsgemäß beantworten. Vermieter dürfen dabei jedoch gewisse Grenzen nicht überschreiten. Stellt ein Vermieter einem Interessenten eine unzulässige Frage, so muss diese nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Befragte darf in diesem Fall sogar antworten, was der Vermieter seiner Einschätzung nach hören möchte. Vermieter haben zum Beispiel keinen Anspruch auf korrekte Angaben in Bezug auf Behinderungen eines Mieterinteressenten oder hinsichtlich der Familienplanung.

Zulässig sind dagegen Fragen nach Haustieren, die der künftige Mieter halten möchte. Katzen, Hunde und giftige Tiere muss der Mietinteressent nennen. Weiterhin sind Interessenten zu Auskünften bezüglich ihres Berufs und ihres Arbeitgebers verpflichtet. Auch Fragen nach einer eventuellen Gehaltspfändung müssen von dem Interessenten sowie von dessen Arbeitgeber wahrheitsgemäß beantwortet werden. Weitere Informationen: news.myimmo.de/..

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