Thorsten Hausmann
Die Hausmann Hausverwaltung macht auf das wichtige BGH Urteil aufmerksam und auf die bei einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung grundsätzlich für den Mieter entstehenden Schadensersatzansprüche.
Diese können sich sehr schnell zu einem hohen Betrag summieren, denn die Kosten für den Umzug, für die entstandenen Maklergebühren, für notwendige neue Einrichtungsgegenstände und die Mietdifferenz einer höheren neuen Miete zur bisherigen Miete sind zu erstatten.
Ganz wichtig ist für den Vermieter der Anspruch auf den Wiedereinzug seines unberechtigt gekündigten Mieters. Der Schadensanspruch einer dann bereits anderweitig vermieteten oder verkauften Wohnung kann sich zu immensen Höhen addieren.
Im vorliegendem Fall wurde der Mieterin wegen Eigenbedarf vom Vermieter gekündigt. Unmittelbar danach boten die Vermieter Ihre Immobilie zum Verkauf an. Die Mieterin behauptete vor Gericht, die Vermieter hätten die Eigenbedarfskündigung nur vorgetäuscht.
In ihrer Urteilsbegründung wiesen die BGH-Richter darauf hin, dass es nicht entscheidend sei, ob der Mieter wegen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter zur Räumung der Wohnung verpflichtet sei, sondern allein, ob er das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit der Angaben zum Eigenbedarf zu zweifeln.
(Az.: VIII ZR 231/07)
Thorsten Hausmann
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