Sven Hennig, Geschäftsführer
Ein immer wieder gehörter Satz in der Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV), ist der oben genannte. Oftmals werden hier jedoch die
gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, es werden falsche Behauptungen aus dem Internet gelesen und geglaubt oder ein
Berater "der wenig Ahnung" hatte, gab einen falschen Ratschlag.
Ob das Kind in die Private Krankenversicherung "muss", "darf" oder "kann", ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zunächst sind die Grundlagen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) und die Vorgaben der Neugeborenennachversicherung bzw. Kindernachversicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu bedenken und zu beachten.

(Diese Übersicht steht Ihnen im Downloadbereich als kostenfreie pdf "Kinderversicherung GKV vs. PKV) zur Verfügung.)
Beginnen wir mit der Familienversicherung:
Geregelt ist diese im §10 des Sozialgesetzbuches V. Dabei müssen für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern oder auch Ehegatten folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
§ 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Generell sprechen wir aber bei der Mitversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) immer nur dann von einer Prüfung, ob es eine beitragsfreie (Familien-)versicherung oder eine beitragspflichtige (freiwillige) Versicherung gibt, wenn einer der verheirateten Eltern nicht Mitglied in der GKV, sondern in einer privaten Krankenversicherung ist. Auch hierzu sind im gleichen Paragraphen die Voraussetzungen geregelt. Dort heißt es nämlich weiter:
(3) Kinder sind nicht (Anm. beitragsfrei nach §10) versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Also muss nicht nur der Vater oder die Mutter in einer Privaten Krankenversicherung versichert sein, sondern dazu auch noch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen UNDmehr verdienen als der GKV versicherte. Ist dieses der Fall, so muss das Kind keineswegs zwangsläufig in die Private Krankenversicherung. Das ist leider immer noch weit verbreiteter Unsinn.
Das Kind kann sich bei der gesetzlichen Krankenkasse gegen eigenen Beitrag (Kinderbeitrag) versichern und wird nicht gezwungen diese zu verlassen. Aus wirtschaftlichen Gründen und vor allem aus Gründen der Leistungen kann es jedoch Sinn machen, das Kind (wenn es gesund ist) in der PKV zu versichern. Im Rahmen der Neugeborenennachversicherung spielt der Gesundheitszustand zudem generell keine Rolle, solange kein besserer Versicherungsschutz als bei dem Elternteil gewünscht wird.
Private Krankenversicherung für das Kind:
Ist nun die Entscheidung getroffen, das Kind soll in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden, so bieten sich hier unterschiedliche Tarife und Modelle an. Ob dem Kind von Geburt an ein Versicherungsschutz auch für Zähne und Zahnerkrankungen angeboten werden muss, ist eine weitere, oft gestellte Frage. Pauschal lässt sich diese nicht beantworten.
Handelt es sich um einen so genannten Kompakttarif (also einen Tarif der ambulante, zahnärztliche und stationäre Leistungen vereint), so stellt sich die Frage gar nicht erst, denn hier kann der Zahnschutz nicht per se ausgeschlossen werden. Aber bei Bausteintarifen könnte man bekanntlich auf den Teil verzichten. (Erklärungen hierzu im Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung)
Dann sollten Sie aber bedenken, dass der Schutz für die Zähne nachversichert werden muss, es sein kann das es bereits (erblich bedingte?) Vorerkrankungen gibt und somit ein späterer Versicherungsschutz gar nicht möglich ist. Aufgrund der geringen Beitragshöhe wird aber auch hier der sofortige Einschluss sinnvoll sein, in den meisten Fällen zumindest.
Besonderheit: Arbeitgeberzuschuss für das Kind
Der Arbeitgeber von privat versicherten Arbeitnehmern leistet einen steuerfreien Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung, den so genannten Arbeitgeberzuschuss. Grundlage hier ist der §257 des Sozialgesetzbuches V.
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
Der Arbeitgeberzuschuss wird (bis zur Höchstgrenze von 271,01 EUR in 2011 + Pflegevers.) auch für den Beitrag des Kindes gezahlt. Dazu wird der Gesamtbeitrag ermittelt, dieser durch zwei geteilt und dann bis zu 50% oder bis zu eben genanntem Maximalbetrag bezahlt. Ebenso wird ein 50% Zuschuss zu dem Beitrag der Pflegepflichtversicherung gezahlt.
Bei Kindern, die kein eigenes Einkommen haben, ist die Pflegepflichtversicherung in der privaten Kranken-/ Pflegeversicherung jedoch kostenfrei. Der Tarif ist somit zu 0,00 EUR Beitrag eingeschlossen.
Fazit:
Das Kind von unterschiedlich versicherten Eltern (also einer in der gesetzlichen Krankenkasse und einer in einer privaten Krankenversicherung) hat unter Umständen einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Dieses ist besonders oft bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen (die in der PKV sind) der Fall. Oftmals liegt das Einkommen/ der Gewinn nicht über derJahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) weshalb hier eine Familienversicherung nach §10 SGB V (siehe oben) möglich ist.
Ist diese beitragsfreie Versicherung in der GKV nicht möglich, so KANN das Kind gegen Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden.