Im Krisenjahr 1920 wurde durch den niederösterreichischen Landtag ein eigenes Landesgesetz zum Schutze des Maulwurfs verabschiedet. Dieses Maulwurfschutzgesetz regelte das Verbot des Fangens und Tötens des Maulwurfs in Niederösterreich in der 1. Republik. Das niederösterreichische Landesgesetz zum Schutz des Maulwurfs sollte einen ungehindertes Fangen und Töten verhindern. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen war das Fangen und Töten der Maulwürfe im Land Niederösterreich durch dieses Maulwurfschutzgesetz 1920 erlaubt. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Das Verbot des Fangens und Tötens und seine Ausnahmen
Grundsätzlich war das Fangen und Töten des Maulwurfs in Niederösterreich ab 1920 verboten. Ausnahmen von diesem Verbot im Maulwurfschutzgesetz 1920 gab es aber unter anderem für Zier- und Handelsgärten, Gemüsekulturen und Wiesen. Bei Wiesen galt das Maulwurfschutzgesetz und dessen Verbote allerdings nur vom 1.Oktober bis zum 28.Februar, also in der Herbst- und Winterzeit. Auch bei Dämmen gab es eine diesbezügliche Ausnahme für Grundeigentümer, Pächter und Nutznießer. Für wissenschaftliche Zwecke und bei außerordentlichen Anlässen konnten darüber hinaus Sondergenehmigungen für das Fangen und Töten des Maulwurfs gegeben werden.
Das Verbot des Kaufens, des Verkaufens, Anbietens oder Bevorrätigens
Darüber hinaus gab es ein Verbot des Kaufens, des Verkaufens, des Anbietens und des Bevorrätigens von Maulwürfen im Land Niederösterreich durch dieses Maulwurfschutzgesetz 1920. Auch das sonstige Überlassen von Maulwürfen im toten oder lebendigen Zustand war ausdrücklich gesetzlich verboten. Es fand aber keine Anwendung für wissenschaftliche Zwecke oder bei ausgestopften Maulwürfen. Die Postanstalten, die Eisenbahnen und die Dampfschiffahrtsgesellschaften durften Maulwurfsfelle nur dann zum Versand annehmen, wenn deren Herkunft geklärt war.
Vollzug des Maulwurfschutzgesetzes 1920
Die Gemeindevorstände, die Gendarmerie und Sicherheitspolizei, die Marktpolizei sowie die Landeskulturwachen waren dazu verpflichtet, Übertretungen dieses Maulwurfschutzgesetzes den Bezirksbehörden zur Anzeige zu bringen. Als Strafrahmen gab es Geldstrafen von 1.000 Kronen, im Wiederholungsfall von 2.000 Kronen und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu 30 Tagen Arrest. Ebenfalls waren die Beschlagnahme der Maulwürfe, der Maulwurffelle und der Fangwerkzeuge vorgesehen. Lebende Tiere waren in die Freiheit zu entlassen. Die Volksschullehrer waren verpflichtet, die Schuljugend über die Schädlichkeit des Fangens und Tötens von Maulwürfen aufzuklären.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet