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Lustbarkeitsabgabe 1919

Autor: emgo1 | Erstellt am: 20.03.2011 | Gelesen: 511
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Wien besteuert das Vergnügen der Bevölkerung

In den Krisenjahren 1919 und 1920 wurden für das Land Niederösterreich wesentliche Grundlagen in der Wirtschaftspolitik gelegt. In diesem Zeitraum war die Hauptstadt Wien noch kein eigenes Bundesland, sondern als Gebietskörperschaft lediglich eine Stadt. Im Gewerbe-, Handels- und Industriewesen, im Land- und Forstwirtschaftswesen und im Steuer- und Abgabewesen wurden erste zentrale Eckpunkt für die zukünftige rechtliche und damit politische Entwicklung formuliert und beschlossen.

Die Wirtschaftspolitik differenzierte sich in die Steuer- und Abgabenpolitik aus. Im Krisenjahr 1919 wurden im Rahmen der Wirtschaftspolitik im Steuer- und Abgabewesen unter anderem die Steuerumlagen der Gemeinden, Bierabgabe in Wien, Mietzinsauflage, Brandweinabgabe in Wien, Direkte Steuern –Zuschläge für Wien, Verschönerungstaxe, Erwerbssteuerzuschläge für Handels- und Gewerbekammern, Kanal- und Senkgrubenräumungsgebühr Wien, Fremdenzimmerabgabe in Wien, Schaumweinabgabe, Totalisateurabgabe, Weinauflage, Weinabgabe und eben die Lustbarkeitsabgabe geregelt Hier wurden aus rechtshistorischer Sicht entscheidende Grundlagen verabschiedet, die auch noch fast 100 Jahre später eine gewisse Bedeutung haben. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.

Abgabenermächtigung für die Stadt Wien

Das Land Niederösterreich ermächtigte die Gemeinde Wien, öffentliche Veranstaltungen, und zwar Theatervorstellungen aller Art, Musikaufführungen, Rezitationsveranstaltungen, Zirkusvorstellungen, Lichtbildvorführungen, sportliche Vorführungen und Wettbewerbe, Variete`- und Kabarettvorstellungen und Tanzveranstaltungen die innerhalb des Wiener Gemeindegebietes stattfanden, eine entsprechende Lustbarkeitsabgabe einzuheben. Damit wurde ein wesentlicher neuer Wirtschaftszweig in die Besteuerung durch den Staat, in diesem Falle die Gebietskörperschaft Wien miteinbezogen.

Abgabengegenstand und Abgabenpflichtige

Diese öffentliche Veranstaltungen, und zwar Theatervorstellungen aller Art, Musikaufführungen, Rezitationsveranstaltungen, Zirkusvorstellungen, Lichtbildvorführungen, sportliche Vorführungen und Wettbewerbe, Variete`- und Kabarettvorstellungen und Tanzveranstaltungen stellten den Abgabengegenstand dar. Grundsätzlich war von diesen Veranstaltungen 10% des Eintrittspreises als Lustbarkeitsabgabe einzuheben, bei Pferderennen wurden 30% eingehoben. Veranstaltungen, deren Reinertrag ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zukam, Vorführungen die von oder für Schüler oder Bildungszwecke veranstaltet wurden, oder für solche kein Entgelt verlangt wurde, waren von der Lustbarkeitsabgabe befreit. Darüber hinaus konnte die Gemeinde Wien weitere Veranstaltungen, die der Wissenschaft oder Bildungszwecken diente von der Lustbarkeitsabgabe befreit werden. Die Veranstaltungsunternehmer waren als Abgabenpflichtige zur rechtzeitigen Abfuhr der Lustbarkeitsabgabe verpflichtet.

Rechnungslegung an die Stadt Wien

Die Veranstalter hatten die Durchführung der Veranstaltung mindestens drei Tage vor dem Termin der Behörde anzuzeigen. Bei Veranstaltungsunternehmern, die nicht in der Gemeinde Wien ansässig waren, konnte eine entsprechende Sicherheitsleistung für die Lustbarkeitsabgabe eingehoben werden. Der Abgabenverpflichtete hatten gegenüber dem Magistrat Wien über die Eintrittskarten und die zu entrichtende Abgabe Rechnung zu legen. Gleichzeitig hatte der Abgabenpflichtige bei der Hauptkassa der Stadt Wien die entsprechende Abgabe zu entrichten. Wenn der Abgabenpflichtige dieser Verpflichtung nicht nachkam, konnte das Magistrat die Abgabe auch entsprechend vorschreiben. Alternativ konnte auch im Abfindungsweg eine Festsetzung und Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe erfolgen.

Verwaltungsbehörden und Verwaltungsstrafen

Mit dem Vollzug wurden der Staatssekretär für Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht beauftragt. Verstöße gegen dieses Lustbarkeitsgabegesetz wurden mit dem 2 bis 8 fachen des aushaftenden Betrages bzw. mit einer Verwaltungsstrafe von 5 bis zu 200 Kronen geahndet.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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