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Lohnsteuerjahresausgleich Tipps & Tricks

Autor: domcollect | Erstellt am: 05.02.2010 | Gelesen: 7492
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Jedes Jahr aufs Neue bemühen sich die Bürger über die Steuererklärung einen Teil Ihrer gezahlten Steuern vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Und es gibt einige Kniffe die Sie kennen sollten.

Steuern sparen! - Erfahren sie wie
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Viele gehen das ganze Jahr über arbeiten um sich dann einmal im Jahr einen ausgiebigen Urlaub zu gönnen. Andere behaupten, dass sie eigentlich nur für das Finanzamt arbeiten. Schließlich muss jeder Arbeitnehmer von seinem sauer verdienten Geld Lohnsteuer an den Fiskus zahlen. Je nachdem in welcher Lohnsteuerklasse sich der Arbeitnehmer befindet und wie hoch der Verdienst ist, kann die zu entrichtende Lohnsteuer eine ganz hübsche Summe bilden. Zu Beginn eines neuen Jahres hat man jedoch die Möglichkeit, sich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung (früher auch Lohnsteuerjahresausgleich genannt) die an das Finanzamt gezahlte Lohnsteuer ganz oder zumindest teilweise wieder zurückzuholen.

Zwar gibt es immer noch genügend Menschen, die dem Finanzamt ihr Geld schenken weil sie keine Einkommensteuererklärung abgeben, doch inzwischen ist das bei den meisten nicht mehr der Fall. Gerade für den Fall, dass jemand sehr viel Lohnsteuer bezahlen muss, lohnt es sich einen Lohnsteuerjahresausgleich zu beantragen. Im Bereich der Werbungskosten gibt es viele Möglichkeiten, um sich die eine oder andere Steuererleichterung zu verschaffen. Da wäre zunächst einmal der Weg zur Arbeitsstelle. Wer mit dem eigenen Pkw oder einem anderen Kfz zur Arbeit fährt, der kann jeden einzelnen Kilometer als Fahrtkosten geltend machen. Sollte man seinen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, dann werden die Fahrkarten des gesamten Jahres in voller Höhe angerechnet. Selbst wenn man seinen Arbeitsweg mit dem Fahrrad zurücklegt, kann man auch hierfür Kilometergeld beanspruchen. Dieses ist dann zwar niedriger als bei einem Kfz, aber immerhin gibt es etwas.

Doch zu den absetzungsfähigen Werbungskosten zählen auch Ausgaben, die man für Arbeitsmittel tätigen musste oder für die Reinigung der Arbeitskleidung. Bis zu einer bestimmten Höhe, werden diese Ausgaben auch ohne Belege anerkannt. Im Übrigen gibt es für jeden Bereich der Werbungskosten auch einen Pauschalbetrag. Diesen setzen die Finanzbehörden immer dann an, wenn man selber keine Werbungskosten angibt. Also sollte man immer, wenn man Lohnsteuer gezahlt hat, auch eine Einkommensteuererklärung mit dem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich abgeben. Allerdings muss man dabei auf folgendes achten. Wenn jemand im Laufe eines Jahres zum Beispiel eine Summe von 2.000,-- € an Lohnsteuer gezahlt hat und er als Werbungskosten eine Summe von 5.000,-- € geltend macht, dann bekommt er noch lange nicht die vollen 2.000,-- € vom Staat wieder zurück. Die Werbungskosten und andere absetzungsfähige Ausgaben werden vom Brutto-Jahreslohn abgezogen. Der nun ermittelte Wert wird anhand der sogenannten Splitting-Tabelle eingeordnet und neu versteuert. Der Unterschied zu der bereits geleisteten Lohnsteuerzahlung wird ermittelt und bei einer Überzahlung erhält man vom Finanzamt eine Rückzahlung in Höhe des Differenzbetrages. Im ungünstigsten Fall kann es auch mal zu einer Steuernachzahlung kommen, das ist jedoch nicht allzu häufig der Fall. Jeder möchte gerne Steuern sparen und oftmals ist eine professionelle Beratung zu empfehlen um wirklich alle Möglichkeiten ausschöpfen zu können.

Kontakt:
Daniel Gil
DomCollect Worldwide Intellectual Property AG
Zeughausgasse 9a
6300 Zug/Schweiz
Tel: +41 41 710 93 64
daniel.gil@domcollect.com

 
 
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