Viele Werkstätten- bzw. Autohäuser übernehmen bei Verkehrsunfällen nicht nur die Reparatur der Fahrzeuge, sondern auch die Schadensregulierung für ihre Kunden. Das bedeutet jede Menge Papierkrieg und zahlreiche Telefonate mit Versicherern – ein Aufwand, der nicht vergütet wird. Zu guter Letzt vergehen viele Wochen, bis die Reparaturrechnung von der Versicherung bezahlt wird. Je nach Fall wird die Rechnung auch noch gekürzt. Das Ergebnis: Die Liquidität der Werkstätten- bzw. Autohäuser wird belastet, überflüssige Kontokorrentzinsen fallen an. Das muß nicht sein. Wir haben die Lösung.
Kosten werden spätestens 5 Werktage nach Rechnungsstellung erstattet
Unsere Rechtsanwälte sind bundesweit tätig. Sie nehmen Ihnen die lästigen Büro- und Verwaltungsaufgaben der Unfallschadensregulierung ab. Damit können Sie sich auf ihre Kernkompetenz, die Reparatur der Fahrzeuge, konzentrieren. Nach durchgeführter Reparatur, spätestens fünf Werktage nach Eingang der Reparaturrechnung in der Kanzlei unserer Rechtsanwälte, wird die Rechnung beglichen – ganz ohne unberechtigte Kürzungen. Gleiches gilt für die Sachverständigen- und Abschleppkosten.
Achtung
Es werden stets die Kosten in dem Umfang erstattet, der dem Haftungsanteil des Unfallverursachers entspricht. Trifft den Werkstattkunden eine Teilschuld, so reduziert sich der Anteil der durch die ETL-Rechtsanwälte für den Kunden verauslagten Kosten um diesen Haftungsanteil (Beispiel: Im Falle eines Mitverschuldens des Unfallgeschädigten in Höhe von 20% werden der Werkstatt, dem Sachverständigen und dem Abschlepper 80% der Kosten erstattet).
So geht es praktisch...
- 1. Schritt: Die Werkstatt bzw. das Autohaus empfiehlt dem Unfallgeschädigten, die Unfallschadensregulierung durch unsere Rechtsanwälte vornehmen zu lassen.
- 2. Schritt: Die Werkstatt bzw. das Autohaus verbindet den Unfallgeschädigten telefonisch an die Kanzlei (ohne Callcenter/Warteschleife!). Dort wird alles aufgenommen und die Vollmacht ausgetauscht.
- 3. Schritt: Spätestens zwei Tage nachdem der Unfallgeschädigte der Kanzlei eine Regulierungsvollmacht erteilt hat, erteilt die Kanzlei der Werkstatt bzw. dem Autohaus die schriftliche Reparaturfreigabe (= Zusage zur Verauslagung der Kosten für den Geschädigten in Höhe der Haftungsquote).
- 4. Schritt: Nach durchgeführter Reparatur und spätestens fünf Werktage nach Eingang der Reparaturrechnung in der Kanzlei werden die Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten an die Werkstatt bzw. das Autohaus überwiesen.
- Die Kanzlei prüft immer, ob der Unfallgeschädigte zusätzliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (z.B. Schmerzensgeld, Ersatz des Verdienstausfalls, Haushaltsführungsschaden usw.); diese Ansprüche sind nicht Teil der durch die Kanzlei verauslagten Kosten.
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden im Rahmen der Haftung des Unfallgegners von der gegnerischen Versicherung übernommen. Dem Unfallgeschädigten entstehen also keine Kosten.
Die Vorteile für Autohäuser und deren Kunden …
...liegen auf der Hand: Kein lästiger Papierkram mit dem Versicherer und ein deutlicher Liquiditätsvorteil – das Geld kommt schnell und sicher! Die Abwicklung erfolgt durch langjährig erfahrene und spezialisierte Profis.
Sprechen Sie uns an! Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Torsten Bogausch
Schmidt & Partner GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Niederlassung Weißwasser
Bautzener Straße 38
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