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Landesschulbehörde Osnabrück: SKANDAL

Autor: DerKritiker | Erstellt am: 24.10.2011 | Gelesen: 689
Kategorie: Politik - Gesellschaft & Soziales | Bewertung: rateArateArateArateArateB
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(Online-Artikel.de) - Beispielloser Fall von PROZESSBETRUG gegenüber Lehrerin durch Dez. 1 ?

Nachdem die Mitarbeiterin des Dezernats 1 der Landesschulbehörde Osnabrück Frau Tiedemann über Monate mit Rückendeckung der Vorgesetzten die durch zahlreiche Urteile der Rechtsprechung der oberen Gerichtsbarkeit vorgezeichnete Akzeptanz von Telefax-Kommunikation mit willkürlicher Ignoranz begegnet ist, geht Frau Tiedemann jetzt noch einen Schritt weiter. Sie konstruiert völlig haltlos und ohne jeden nachvollziehbaren Hintergrund einen Faxbetrug gegenüber einer Lehrerin und hält ihn dieser Lehrerin in der Klageerwiderung vor. Nicht die Erkenntnis ist für Frau Tiedemann zielführend, dass ihre frühere rechtliche Einschätzung der Zulässigkeit von Fax-Kommunikation in Verwaltungsgverfahren falsch war, sondern wie kann ich mich trotzdem mithilfe meines Amtes und Rückendeckung durch meine Vorgesetzten gegen die Lehrerin durchsetzen.

Anstatt das Faxeingangsbuch der Landesschulbehörde Osnabrück als Beweis dafür vorzulegen, dass das von der Lehrerin zitierte Fax bei der Landesschulbehörde nicht eingegangen ist, konstruiert diese Mitarbeiterin der Landesschulbehörde auf wohl einzigartig skrupellose Art und Weise mit gewisser krimineller Energie detailliert einen Betrugsvorwurf gegenüber der Lehrerin. Fazit: Sie hätte das Faxprotokoll auch fälschen können.

Die betroffene Lehrerin müsste mit Hinweis auf die Argumentation ihrer Klage gegen die Landesschulbehörde dann aber schon hellseherische Fähigkeiten besitzen. Sie selbst hat ihre Beweisführung nämlich nicht nur auf das eigene Fax-Sende-Protokoll - das durch die obere Gerichtsbarkeit als Beweis anerkannt ist - bezogen, sondern auch noch auf das bei der Landesschulbehörde geführte Fax-Eingangs-Buch, abgestellt. Das diese Protokolle nicht vorgelegt werden, legt die Vermutung nahe, dass diese Protokolle nicht mehr existieren.

Dabei ist es besonders perfide, dass die Mitarbeiterin des Dezernats 1 der Landesschulbehörde Osnabrück dabei gegen eine Lehrerin vorgeht, die mit zwei kleinen Kindern und einem lebensbedrohlich erkrankten Ehemann ohnehin eine schwierige Lebenssituation hat.

Der Ehemann der betroffenen Lehrerin hat im Zusammenhang mit der Klage seiner Ehefrau gegen die Landesschulbehörde auf das Procedere bei seiner damaligen Bewerbung und der damit zusammenhängenden Genehmigung seiner Nebentätigkeit verwiesen. Damals war der Ehemann nachweislich vorsätzlich und grundlos von dem Bewerbungsverfahren für eine verbeamtete Lehrerstelle als Jahrgangsbester ausgeschlossen worden, weil er vorher "nicht angepasste" Bemerkungen gegenüber dem stellvertretenden Schulleiter der Schule gemacht hatte, bei der er sich beworben hatte. Der Ehemann der jetzt betroffenen Lehrerin hat damals auf eine Strafanzeige gegenüber der Landesschulbehörde verzichtet, weil man ihm zugesichert hatte, seinen Bewerbungswunsch bei der nächsten Bewerbung zu entsprechen. Dieser Vorgang ist nicht mehr aufzufinden. So einfach ist das.

Tatsache ist, dass die Mitarbeiterin der Landesschulbehörde Frau Tiedemann mit Rückendeckung der Vorgesetzten des Dezernats 1 ganz offensichtlich ihr Amt missbraucht hat und sich im aktuellen Verfahren des Verdachts nach § 164 StGB aussetzen muss. Die Rechtsanwälte der betroffenen Lehrerin kennen jedenfalls in ihrer Praxis kein Fall, wo mit so offensichtlichen Missbrauch des Amtes monatelang mit Rückendeckung der Vorgesetzten die Kommunikation dadurch behindert wurde, in dem die Mitarbeiterin der Landesschulbehörde Frau Tiedemann Faxe des Rechtsanwalts oder seiner Mandantin einfach nicht zur Kenntnis genommen hat.

Aber - das aktuelle Verhalten der Landesschulbehörde Osnabrück ist auch für die betroffene Lehrerin kein Einzelfall, obwohl die haltlose Konstruierung eines Betrugsvorwurfs schon eine ganz neue und besondere Qualität darstellt. So hat die Dezernentin der Landesschulbehörde Osnabrück Frau Dierker ein von dem Schulleiter der betroffenen Lehrerin ausgesprochenes Handyklingelverbot an seiner Schule auch gegenüber dieser Lehrerin aufrechterhalten, obwohl diese Lehrerin für ihren lebensbedrohlich erkrankten Ehemann (27 Herzoperationen in 8 Jahren) immer sicher erreichbar sein muss. Vibrieren ist bei dem Lärm der Schüler nicht immer wahrzunehmen. Der Ehemann dieser Lehrerin hatte schon drei Herzstillstände mit anschließender Ohnmacht zuhause erlebt und war jedes Mal nur mithilfe seines implantierten Defibrillator wieder ins Leben zurückgeholt worden. Der Ehemann braucht dann aber sofort Hilfe.

Diese Mitarbeiter der Landesschulbehörde Osnabrück orientieren sich nicht an den in der Gesellschaft etablierten Vorstellungen von Moral, Ethik und Fürsorge. NEIN - vorrangiges Motiv ihres Handelns ist: wie bekomme ich Recht und wie kann ich mein Amt rücksichtslos dafür einsetzen oder muss man besser feststellen - missbrauchen. Wohl kein anständiger Unternehmer würde einer engagierten Mitarbeiterin verbieten, dass sie für ihren lebensbedrohlich erkrankten Ehemann in dringenden Fällem erreichbar ist.

Man kann nur hoffen, dass auch andere Betroffene sich zur Wehr setzen. Das Internet bietet auch dem Einzelnen die Möglichkeit, sich gegen Amtswillkür oder Verhöhnung der Kritiker (wie bei von Guttenberg) zur Wehr zu setzen.

Der Landesschulbehörde wurde vorher Gelegenheit gegeben, ihr Verhalten zu korrigieren.

Wie Mitarbeiter von Landesschulbehörden ihr Amt missbrauchen können, zeigt ein Fall in Berlin, den Interessierte hier nachlesen können: www.onlinezeitung24.de/article/3091
 
 
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