Die Land- und Forstwirtschaftspolitik ist neben der Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle.
Für die niederösterreichische Land- und Forstwirtschaft wurde in den 20iger und 30iger Jahren eine ganze Reihe von Landesgesetzen bzw. andere Normen geschaffen. Im Rahmen der
niederösterreichischen Rechtsordnung handelte es sich dabei sowohl um Normen zur Förderung des Wirtschaftsnutzens als auch zur Regelung des Natur- und Landschaftsschutzes. In diesem Zusammenhang ist etwa das
Maulwurfschutzgesetz 1920, das
Naturschutzgesetz 1924, das
Landeshöhlenschutzgesetz 1924, das
Kartoffelkrebsgesetz 1927 und das
Landeskulturförderungsgesetz 1923 zu nennen. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Verordnung betreffend die Errichtung einer Landesholzstelle
Auf der Grundlage der Vollzugsanweisung des ehemaligen Staatssamtes für Land- und Forstwirtschaft wurde durch den Landeshauptmann des Landes Niederösterreich eine Verordnung betreffend die Errichtung einer Landesholzstelle erlassen. Diese Verordnung betreffend die Errichtung einer Landesholzstelle diente der Regelung des Holzverkehrs, der Aufbringung von Holz und Förderung der Holzproduktion sowie der Holzausfuhr und der Deckung des Holzbedarfes im Lande Niederösterreich. Zu diesem Zwecke wurde die Landesholzstelle bei der niederösterreichischen Landesregierung eingerichtet. Diese Landesholzstelle war der niederösterreichischen Landesregierung weisungsgebunden.
Kompetenzen der niederösterreichischen Landesholzstelle
Der niederösterreichischen Landesholzstelle oblag die Erhebung des Holzbedarfes im Lande, die Feststellung der Bestände des schlagbaren Holzes insbesondere im Großwaldbesitze, sowie der voraussichtlich alljährlich zum Einschlag gelangenden Hölzer nach Art und Menge, die Erhebung der Vorräte an gefälltem aufgearbeitetem, beschlagenem und gesägtem Holz, die Aufstellung eines Holzwirtschaftsplanes über Holzbeschaffung, Holzbedarfsdeckung und Holzausfuhr und die auf diesem Plan gestützte Einflussnahme auf eine richtige Verfügung über die vorhandenen Holzmengen. Darüber hinaus die in den einzelnen Forstwirtschaften und Sägebetrieben vorhandenen Betriebsmitteln inklusive Leistungsfähigkeit und Verbesserungsmöglichkeiten, die beratende und unterstützende Einflussnahme auf eine entsprechende Gestaltung der betreffenden Betriebe, die Antragstellung zur Verfügung betreffend Schlägerung, Bringung, Verarbeitung und Abgabe von Holz, Preisfestsetzung bei der Holzabgaben, die Erstattung von Preisgutachten auf dem Gebiete des Holzverkehrs, Bewilligung zur Holzausfuhr ins Ausland sowie die Führung einer Evidenz über Holzverkäufe und Holzpreise.
Informationspflichten an die Landesholzstelle
Die Landesholzstelle war befugt, von allen Waldbesitzern, Holzhändlern, die holzverarbeitende Industrie und Gewerbe alle Nachweise zu fordern, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stelle notwendig waren.
Organisation der Landesholzstelle
Die Landesholzstelle bestand aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Vorstand bestand aus dem Leiter, seinen zwei Stellvertretern, dem Landesforstinspektor und dem Geschäftsführer. Diesem oblag die Verwaltung der gesamten Kompetenzen der Landesholzstelle. Der Beirat bestand aus einem Vertreter der niederösterreichischen Landesregierung, dem Landesforstinspektor, vier Vertretern des großen und zwei Vertretern des kleinen Waldbesitzes; je einem Vertreter des Bergbaues, der Holzindustrie, des holzverbrauchenden Gewerbes und des Holzhandels und zwei Vertretern der organisierten Forstarbeiterschaft. Dem Beirat oblag die Beschlussfassung über die im Wirkungsbereich der Landesholzstelle liegenden grundlegenden Aufgaben.
Verwaltungsstrafen und Vollziehung des Landesgesetzes
Verstöße gegen diese Verordnung konnten mit Geldstrafen bis zu 20.000 Kronen oder Arreststrafen bis zu 6 Monaten bestraft werden. Darüber hinaus konnte der Verfall der Ware ausgesprochen werden. Die verhängten Geldstrafen und der Erlös der verfallenen Ware kamen dem Landeskulturfonds für Aufforstungszwecken zu. Vollzogen wurde diese Verordnung durch den niederösterreichischen Landeshauptmann Mayer (CSP).
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet