Während das
Naturschutzgesetz 1924 den Schutz der Naturdenkmale, den Schutz des Landschaftsbildes sowie den Schutz des Tier- und Pflanzenreiches im Bundesland Niederösterreich regelte, stand im Zentrum des Landesnaturhöhlenschutzgesetz der Schutz, die Erhaltung und die Verwertung von Naturhöhlen. Darüber hinaus gab es weitere Naturschutzgesetze in Niederösterreich, die nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht werden.
Der Zweck des Gesetzes
Der Zweck des Landeshöhlenschutzgesetz 1924 war der Schutz, die Erhaltung und die Verwertung von Naturhöhlen in Niederösterreich, insbesondere ihre Erschließung für den Fremdenverkehr.
Erschlossene Naturhöhlen
Als erschlossen galten Naturhöhlen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes durch Arbeits- und Kapitalaufwendungen unter Herstellung entsprechender Anlagen und Sicherungen gegen unbefugte Benützung einem bestimmten wirtschaftlichen Zwecke nutzbar gemacht waren. Erschlossene Naturhöhlen konnten unter Zwangsverwaltung des Landes gestellt werden, wenn aus öffentlichen Rücksichten, insbesondere Gründen des Naturschutzes, die Unterlassung der weiteren Verwertung geboten ist oder nur die Verwertung durch das Land oder durch einen anderen größere wirtschaftliche Vorteile gewärtigen lässt oder zur Verwertung eines nicht erschlossenen Höhlenteil das Verfügungsrecht über den erschlossen Teil erforderlich ist.
Nicht erschlossene Naturhöhlen
Erschlossenen Naturhöhlen, deren Verwertung während dreier aufeinanderfolgender Jahre gänzlich unterlassen wurde, sind wie nicht erschlossene Nathurhöhlen zu bewerten. Die Verfügung über nicht erschlossene Naturhöhlen war dem Land Niederösterreich vorbehalten. Wenn das Land Niederösterreich die Naturhöhle nicht selbst verwertete, dann konnte die Landesregierung die Verwertung einem Dritten überlassen und die Bedingungen dafür festlegen.
Methoden zur Erschließung
Die Erschließung und Verwertung von Naturhöhlen konnte durch dauernde oder vorübergehende Dienstbarkeiten durch Enteignung begründet werden, Grundstücke und Bauwerke konnten unter Zwangspachtung gestellt werden, Baumaterialien wie Holz, Steine, Schotter, Sand konnten abgelöst werden. Die Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Zwangspachtung, Zwangsverwaltung, Enteignung und Ablösung hatte durch die Bezirksbehörden zu erfolgen.
Vollziehung des Landesgesetzes und Verwaltungsstrafen
Das Naturhöhlengesetz wurde durch die Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen. Als Verwaltungsstrafen waren 10.000.000 Kronen oder Arrest bis zu einem Monat verhängt werden.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet