Die Steuer- und Abgabenpolitik war neben der Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik und der Land- und Forstwirtschaftspolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle. Insgesamt ging es dabei um eine umfassende steuer- und abgabenrechtliche Ressourcenbewirtschaftung der Faktoren Arbeit, Boden und Kapital in dieser Zeitspanne. Gemäß dem Weinsteuergesetz 1919 konnte die Finanzlandesdirektion die Produkte Weinmost, Wein, Obstmost und Obstwein für „bodenständig“ erklären.
Der
§ 1 Weinsteuergesetz 1919 erklärte die Produkte Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein, Beerenmost, Beerenwein, Malzwein und Met sowie alle anderen weinähnlichen Getränke sowie alle weinhältigen Getränke mit Ausnahme des Tresterweines für zu besteuernde Gegenstände des Weinsteuergesetzes. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass das Vorhandensein von Zutaten, wie zum Beispiel beim Schaumwein, die die Besteuerung nach den Grundlagen des Weinsteuergesetzes nicht ausschlossen. Diese Regelung war im Bereich der Land- und Forstwirtschaftspolitik bzw. Steuer- und Abgabenpolitik ein Teil des
Wirtschaftlichen Sektors. Auf der Grundlage dieser Regelung, erklärten sich eine ganze Reihe von Gemeinden für „bodenständig". Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Bodenständigkeit von Weinerzeugung
Gemeinden, wo die Herstellung von Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein „bodenständig" ist, wurden von der Finanzbehörde I. Instanz über Antrag der Gemeinde festgestellt und kundgemacht. Über Antrag war der jeweiligen Gemeinde hinsichtlich der in ihrem Gebiet gelegenen Erzeugungsstätten von Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein die Bemessung der Weinsteuer und die finanzamtliche Kontrolle gegen Entrichtung der Kontrollgebühr zu übertragen. Zum Zwecke der finanzverwaltungsmäßigen Kontrolle hatten die Gemeinden entsprechende Weinsteuerkommissionen zu bilden. Den Funktionären der Weinsteuerkommissionen kamen alle Befugnisse zu, die ansonsten den staatlichen Kontrollorganen zukamen. Die Kontrolle dieser Weinsteuerkommissionen lag bei der Finanzverwaltung.
Verordnung der Landesregierung zum Verfahren
Um die Bodenständigkeitserklärung umsetzen zu können wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung im Jahre 1920 eine eigene Verordnung betreffend die Gemeindeabgabe von Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein erlassen. In dieser Verordnung wurde die Einhebung dieser Gemeindeabgabe, die Bestimmungen für die Rückvergütung dieser Gemeindeabgabe, das Beschwerdeverfahren, die Einbringung dieser Auflage und die Verjährung sowie den Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung zum Inhalt.
Bezirke und Gemeinden mit Bodenständigkeitserklärung
In den einzelnen Gerichtsbezirken wurde die Herstellung von Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein „bodenständig" erklärt: Amstetten(Markt Oed), Eggenburg(Reinprechtspölla), Geras(Fugnitz, Geras, Goggitsch, Heinrichsdorf, Kottaun, Sallapulka), Herzogenburg(St.Andrä an der Traisen), Horn(Altenburg, St. Bernhard, Gars, Messern, Mühlfeld, Poigen, Rodingersdorf, Rosenburg, Wappoltenreith), Ottenschlag(Albrechtsberg an der großen Krems,Kalkgrub, Kottes, Sallingberg), St. Pölten(St. Pölten), Waidhofen an der Ybbs(Maisberg).
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet