Wendepunkte der Zeit sind für den Rechtswissenschaftler, insbesondere den Rechthistoriker wohl die interessantesten Untersuchungsmaterien, da sie zumeist in vielfältiger Weise Rechtsinhalte und Rechtsformen hervorbringen. Dazu kommt, dass zu diesen Zeitpunkten/in diesen Zeiträumen vor allem die gesellschaftliche, kulturelle, politische und wirtschaftliche Grundierung eine noch deutlichere Herausarbeitung rechtlicher Sachverhalte zur Konsequenz hat. Beschäftigt sich die Verfassungs- und Verwaltungsrechtswissenschaft mit der Wiedererrichtung Österreichs im Jahre 1945, so konzentriert sich das Interesse vor allem auf die staatsrechtliche Handlungsfähigkeit, die Wiederinkraftsetzung des Bundes-Verfassungsgesetzes und die Schaffung eines Verfassungsprovisoriums. Hier wurden aus
rechtshistorischer Sicht entscheidende Grundlagen verabschiedet, die auch noch fast 100 Jahre später eine gewisse Bedeutung haben. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Wiederherstellung des Parteiensystems und Lenkung der Mangelwirtschaft
Darüber hinaus besteht auch vielfältiges wissenschaftliches Interesse für die Wiederherstellung des demokratischen Parteiensystems und die Lenkung der nachkriegszeitlichen Mangelwirtschaft. Der kulturelle Sektor des Jahres 1945 und seine Teilbereiche Kindergarten- und Hortwesen, außerschulische Jugenderziehung, Schulwesen, Volks- und Erwachsenenbildungswesen, Kultur, Wissenschaft und Forschung scheint demgegenüber noch viel zu wenig erforscht. Dabei stellt gerade dieser so vielschichtige Rechtsbestand und seine Normenvielfalt eine wahre Fundgrube für Geschichts-, Politik- und Rechtswissenschaften dar.
Filmwirtschaftsgesetz, Bühnenvertragsgesetz und Veranstaltungsbetriebegesetz
Die Provisorische Staatsregierung der Republik Österreich verabschiedete am 10., 24. und 27. Juli 1945 mit dem Filmwirtschaftsgesetz, dem Bühnendienstvertragsgesetz und dem Veranstaltungsbetriebegesetz drei zentrale Normen, die den Beginn der Kulturpolitik und des Kulturrechts in der 2. Republik darstellten. Der Begriff Kultur leitet sich ursprünglich aus dem Lateinischen ab und heißt wörtlich übersetzt Bearbeitung oder Pflege. Im übertragenen Sinn umschreibt der Begriff Kultur die Lebensformen eines Volkes, wie sie sich in seinen geistigen und künstlerischen Äußerungen manifestieren sowie in seinem Verhältnis zur Natur und der Gestaltung seines Lebensraumes. Die Entwicklung menschlicher Kultur baut auf der Sprache auf, deren Pflege oder Vernachlässigung über den geistigen Stand einer Gesellschaft entscheidend mitbestimmt. Diese Annäherungen an den Begriff Kultur und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind im Grundsatz auch auf das Jahr 1945 und die in den von uns zu analysierenden Kulturgesetzen geregelten Angelegenheiten: Filmwirtschaft; Bühnendienstverträge sowie Theater-, Konzert-, Kino-, Varietè-, Zirkus- und andere Veranstaltungsbetriebe, anwendbar.
Durch die Wiederinkraftsetzung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 idF 1929 wurde die ursprüngliche Kompetenzverteilung aus dem Jahre 1925 wiederhergestellt. Damit waren die Angelegenheiten Filmwirtschaft; Bühnendienstverträge sowie Theater-, Konzert-, Kino-, Varietè-, Zirkus- und andere Veranstaltungsbetriebe nach den zum Zeitpunkt des 1. Oktober 1925 festgelegten Kompetenzbestimmungen in den Art 10 bis 15 B-VG zu beurteilen. Die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Förderung des österreichischen Filmproduktion im Sinne des vorliegenden Filmwirtschaftsgesetzes korrespondierten mit den Angelegenheiten des Lichtspielwesens, des Gewerbes, der Privatwirtschaftsverwaltung und der Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft.
Lichtspielwesen
Die Angelegenheiten des Lichspielwesens(Lichtspieltheater bzw. Kino) d.h. der Vorführung von Filmen waren gemäß Art 15 Abs. 1 i.V.m. Art 15 Abs. 3 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Länderkompetenz.
Filmherstellung
Die Angelegenheiten der Herstellung von Filmen waren zum Ersten einmal gemäß Art 10 Abs. 1 Z 8 B-VG zu beurteilen. Unter den Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes fallen alle Vorschriften, die nach dem Stand und der Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 als gewerberechtliche Vorschriften anzusehen sind. Wirtschaftliche Betätigungen, die zu diesem Zeitpunkt in der österreichischen Gesetzgebung nicht als Gewerbe behandelt wurden, und auch keiner der anderen, im Art 10 B-VG bezeichneten Materien untergeordnet werden können, sind gemäß Art 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Länderkompetenz. Dies trifft auf die Herstellung von Filmen zu.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet