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Kündigung, Übergabe an Ehegatte außerhalb der Wohnung

Autor: gawlik | Erstellt am: 29.07.2011 | Gelesen: 414
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - "Bei einer Kündigung unter Abwesenden wird die Kündigung erst wirksam, wenn sie dem zu Kündigenden (hier die Arbeitnehmerin) zugegangen ist"

Das BAG musste über eine Kündigungsschutzklage entscheiden, bei der der Zugang der Kündigung streitig war:

Am 31.01.08 verließ die Arbeitnehmerin nach einem Streit ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber verfasste am gleichen Tag eine ordentliche Kündigung. Das Kündigungsschreiben ließ er, auch noch an diesem Tag, durch einen Boten überbringen. Allerdings geschah dies nicht an die Arbeitnehmerin, sondern an deren Ehemann, und zwar an dessen Arbeitsplatz in einem Baumarkt. Der Ehemann ließ das Schreiben an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 01.02.08 an die Arbeitnehmerin weiter.

Gegenstand der Klage war die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zum 29.02.08 oder zum 31.03.08 endete. Würde das Schreiben erst mit der Weiterreichung am 01.02.08 als zugestellt gelten, wird zuerst ´das Monat weitergerechnet` (also 01.03.08) und dann wirkt die Kündigung ´zum Monatsende` (also 31.03.08).

Dieser Ansicht der Arbeitnehmerin erteilte das BAG eine Absage und wies die Klage ab. Das Kündigungsschreiben sei nämlich bereits am 31.01.08 zugegangen.

Bei einer Kündigung unter Abwesenden wird die Kündigung erst wirksam, wenn sie dem zu Kündigenden (hier die Arbeitnehmerin) zugegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie so in ihren Machtbereich gelangt ist, dass diese unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung vom Inhalt des Kündigungsschreiben Kenntnis nehmen kann.

Die Übergabe an eine mit der Arbeitnehmerin in einer Wohnung lebende Person ist möglich. Erscheint diese aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet, das Schreiben weiterzuleiten, gilt sie als Empfangsbote der Arbeitnehmerin. Zugang ist aber gleichwohl nicht mit Übergabe an den Ehegatten bewirkt, sondern liegt erst dann vor, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.

Das BAG bejahte beim Ehemann die Eigenschaft als Empfangsbote, auch wenn das Kündigungsschreiben nicht an/in der Wohnung übergeben wurde. Es ist auch weiter der Ansicht, dass damit zu rechnen war, dass der Ehemann das Kündigungsschreiben am gleichen Tag mit nach Hause nimmt und es der Arbeitnehmerin übergibt. Somit war der Zugang bereits am 31.01.08 gegeben und das Arbeitsverhältnis endete am 28.02.08.

BAG vom 09.06.11 - 6 AZR 687/09

Anmerkung:
Warum der Arbeitgeber diesen etwas ungewöhnlichen Weg des Zugangs wählte, dürfte darin zu sehen sein, dass er unbedingt einen Zugang noch am 31.01.08 brauchte. Hätte der Überbringungsbote, der am Nachmittag an der Wohnung niemand antraf, das Schreiben nur in den Briefkasten eingelegt, wäre wohl davon auszugehen gewesen, dass das Kündigungsschreiben erst am nächsten Tag zugegangen ist. Denn in aller Regel kommt die Post bis zu den Mittagsstunden. Ein Arbeitnehmer braucht also nicht damit rechnen, dass nachmittags nochmals Post im Briefkasten sein könnte und diesen daher nochmals kontrollieren.

Insofern war der gewählte Weg erfolgreicher, gleichwohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht noch der Arbeitnehmerin recht gegeben hatte.

Anders wäre der Fall eventuell entschieden worden, wenn das Schreiben einem (kleineren) Kind der Arbeitnehmerin übergeben worden wäre. Hier kann die Geeignetheit zur Weitergabe problematisch sein. Dann bleibt das Risiko des tatsächlichen Zugangs beim Arbeitgeber. Weitere Informationen finden Sie bei den Rechtsanwälten Wagner & Gräf.
 
 
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