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Kündigung der GKV vor Ablauf der Bindungsfrist eines Wahltarifes

Autor: Borchardt | Erstellt am: 17.01.2011 | Gelesen: 1150
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist die Kündigung möglich? Wie läuft das Kündigungsprozedere?

Thorben Wengert / pixelio.de
Thorben Wengert / pixelio.de
In den vergangenen Wochen erreichten uns mehrere Anfragen zum Problem der Bindung in Wahltarifen. Wer in die PKV wechseln möchte und in einem Wahltarif der GKV versichert ist, sieht sich mit diesem Problem konfrontiert, auch wenn es nach dem GKV-Finanzierungsgesetz jedenfalls teilweise etwas einfacher geworden ist, aus den Wahltarifen wieder rauszukommen. Ich möchte als Ergänzung zu unserem Artikel Wahltarife - Änderungen durch das GKV Finanzierungsgesetz erläutern, was Sie über die Kündigung eines GKV-Wahltarifes wissen sollten und wie das Prozedere der Kündigung im Einzelnen aussieht.

Wie gehe ich vor, wenn ich aus einem GKV-Wahltarif in die PKV wechseln möchte?

Um zu verstehen, wie dass Prozedere der Kündigung des Wahltarifs abläuft, vergegenwärtigen wir uns noch einmal, warum und auf welcher gesetzlichen Grundlage eine Kündigung innerhalb der Bindungsfrist des Wahltarifs möglich ist:

Nehmen wir an, Sie sind in einem Wahltarif der GKV versichert, der einen Selbstbehalt vorsieht.

Werfen wir einen Blick in das 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Regelungen zu den Wahltarifen finden sich in § 53 SGB V. Die Mindestbindungsfristen ergeben sich aus Abs. 8, Satz 1:

Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife (…) und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre

Ein Wahltarif mit Selbstbehalt ist ein Wahltarif nach Absatz 1.

Denn in Absatz 1 heißt es:

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt).

Auch nach der neuen Gesetzeslage (nach den Änderungen durch das GKV-Finanzierungsgesetz zum 1.1.2011) gilt für Wahltarife mit Selbstbehalten also eine dreijährige Bindungsfrist.

Woraus ergibt sich nun die Kündigungsmöglichkeit innerhalb der Bindungsfrist?

Die Kündigungsmöglichkeit ergibt sich aus dem Zusammenspiel des § 53 Abs. 8 S. und § 175 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch 5:

§ 53 Abs. 8 S.
§ 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.

Da wir annehmen, Sie sind in einem Selbstbehalt-Wahltarif versichert, gilt die Regelung des 175 Abs. 4 Satz 3, denn der Selbstbehalt-Wahltarif ist ja - wie wir gesehen haben - ein Wahltarif nach Absatz 1, demnach kein Wahltarif nach Absatz 6.

So, und nun sagt uns der § 175 Abs. 4 Satz 3, auf den hier verwiesen wird, nun endlich das Entscheidende über die Kündigungsmöglichkeit:

Erhebt die Krankenkasse (…) einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft (…) bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden.

Wie lange habe ich nun Zeit, die GKV zu kündigen?

Hierüber gibt uns ebenfalls der § 175 Abs. 4 Satz Auskunft

Denn dort heißt es: (…) bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung (…).

Sie können also kündigen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Zusatzbeitrag überhaupt das erste mal zahlen müssen oder nach einer Erhöhung desselben, diesen zahlen müssen.

Die Krankenkasse wird Ihnen eine Mitteilung schicken, die in etwa so lautet:

Informationen zum Zusatzbeitrag: Die xxx erhebt ab 1. Januar 2011 einen Zusatzbeitrag in Höhe von xxx € monatlich. Die ersten Zusatz-Monatsbeiträge sind am 1. März 2011 fällig, insgesamt xxx € für das I. Quartal (Januar, Februar, März 2011). Für die Folgemonate zahlen Sie bitte monatlich den Zusatzbeitrag immer am 1. Tag des Folgemonats. Sie haben außerdem die Möglichkeit, den Betrag in einer Summe für das Jahr 2011 im Voraus zu zahlen. Hierfür erhalten Sie einen Rabatt in Höhe von xxx €. Für das Jahr 2011 zahlen Sie xxx € statt xxx €.

Hier wäre eine Kündigung der GKV bis zum 1. März 2011 möglich. Denn der 1.März 2011 ist bei der Krankenkasse dieses Beispiels der Zeitpunkt der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages.

Die Mitteilung sollte und wird in aller Regel auch einen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung enthalten. Erhalten Sie keinen oder einen verspäteten Hinweis (spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit) auf die Kündigungsmöglichkeit, verschiebt sich der Zeitpunkt entsprechend.

Die Kündigung wird erst dann wirksam, wenn der GKV eine Folgeversicherung nachgewiesen wird, weil ja bekanntlich die Pflicht besteht, Krankenversicherungsschutz zu haben.

Diese Folgeversicherung kann dann entweder eine andere GKV sein oder eine PKV. Wenn für Sie ein Wechsel in die PKV ansteht, sollten Sie sich
  • frühzeitig und umfassend über die unterschiedlichen Leistungsinhalte einer PKV informieren und
  • sich über Ihren Bedarf und Ihre Präferenzen Klarheit verschaffen.

Abschließend möchten wir noch die Problematik der Wahltarife mit Krankengeld erwähnen. Sind Sie in einem solchen Wahltarif versichert, kommen Sie aus diesem nur nach Ablauf der 3jährigen Bindungsfrist heraus. Einzige Ausnahme: es liegt ein Statuswechsel vor (Wechsel vom Status Pflichtversicherter zum Status freiwillig Versicherter in der GKV).

Die Änderungen durch das GKV-Finanzierungsgesetzes nehmen die Krankengeld-Wahltarife ausdrücklich vom Sonderkündigungsrecht aus. Eine Kündigung bei Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages ist daher nicht möglich.

Dieses ergibt sich wiederum aus dem § 53 Abs. 8 der uns aus der Prüfung oben schon bekannt ist:

§ 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6

Der Krankengeld-Wahltarif ist ein Wahltarif nach Absatz 6

In Abs. 6 heißt es: (…), die einen Anspruch auf Krankengeld (…) entstehen lassen

Bevor Sie also einen solchen Krankengeld-Wahltarif vereinbaren, sollten Sie überlegen, ob dieses wirklich sinnvoll und notwendig ist. Gerade wenn ihre Planung dahin geht, in einiger Zeit in die PKV zu wechseln, ist besser Abstand davon zu nehmen, einen Krankengeld-Wahltarif zu vereinbaren.

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