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Krankenversicherungsbeiträge auf die Privatrente

Autor: schmitzt | Erstellt am: 01.03.2010 | Gelesen: 438
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner kommen nicht in den vollen Genuss ihrer privaten Altersversorgung

RA Thomas Schmitz
RA Thomas Schmitz
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Rentner müssen Beiträge auf der Grundlage aller Einkunftsarten bezahlen. Dementsprechend beziehen Krankenkassen auch einmalige Kapitalzahlungen einer privaten Rentenversicherung ein. Dies geschieht indem sie diese in monatliche Bezüge umrechnen und dann Beträge von diesen Einkünften verlangen. Die Zulässigkeit einer solchen Praxis wurde gerade vom Bundessozialgericht bestätigt.(Az: B 12 KR 28/08 R).

Ein Rentner hatte gegen die Einbeziehung seiner Kapitalauszahlung geklagt und führte an, man könne seine Rentenversicherung mit einem Sparvertrag vergleichen, der schließlich auch nicht beitragspflichtig sei. Die Richter des BSG sahen das aber anders und stellten klar, dass das besagte Vorgehen der Krankenkasse in jedem Fall dem Gleichheitsgrundsatz entspreche. Unterschiede in der GKV gibt es nicht nur bei der Unterscheidung von Sparverträge und Privatrenten, sondern auch bei der Unterscheidung von Pflicht- und freiwillig Versicherten. Erhalten also freiwillig GKV-versicherte Rentner eine Einmalzahlung aus einer Lebensversicherung, müssen sie darauf wie auf grundsätzlich alle Einkommensarten volle Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung entrichten. Eine Einmalzahlungen wird hierbei auf 12 Monate umgerechnet.

[Freiwillig in der GKV versichert sind Rentner, wenn sie vormals gesetzlich versicherte Selbstständige oder Arbeitnehmer waren, die nicht die Vorversicherungszeit erfüllt haben. Dies ist der Fall, wenn Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung weniger als neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums pflichtversichert (zum Beispiel als Beschäftigter), freiwillig versichert oder familienversichert waren.]

Von der Beitragspflicht erfasst werden übrigens auch alle anderen Erwerbseinkünfte, gesetzliche und private Renten, Zahlungen der Unfallversicherung, Betriebsrenten und Pensionen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Abfindungen und Zinsen aus Spareinlagen. Alle diese Einnahmen werden bis zur Bemessungsgrenze von 3.675 Euro im Monat zusammen gezählt und daraus wird der Beitrag errechnet.Die Mitwirkungsplicht sieht vor, dass der Rentner der Kasse immer aktuelle Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen vorlegt. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, muss er den Höchstbeitrag von aktuell knapp 550 Euro im Monat zahlen.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Schmitz
Zehentbauernstraße 8
81539 München

Tel. 089 - 54 89 92 52
Mobil 0170 - 68 81 52 8
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Web: www.anwalt-giesing.de

 
 
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